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VermGeoLEV/4. QE
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.10.2012
§ 3
Auswahlverfahren
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
(2) 1Die in den Vorbereitungsdienst einzustellenden Bewerber und Bewerberinnen werden auf Grund einer nach Noten erstellten Rangliste ermittelt. 2Die Rangfolge richtet sich nach dem bei der Diplomhaupt- oder Masterprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung erzielten Gesamtergebnis sowie nach dem Ergebnis eines strukturierten Interviews. 3Zuständig für die Durchführung des strukturierten Interviews ist das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. 4Das strukturierte Interview wird mit einer Notenskala von 1,00 bis 5,00 bewertet. 5Bewerber und Bewerberinnen, bei denen das Interview mit einer schlechteren Note als 4,00 bewertet wurde, sind vom weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen. 6Sie können nicht in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden. 7Bei der Rangfolge wird das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung mit 60 v.H. und das Ergebnis des strukturierten Interviews mit 40 v.H. gewichtet.
(3) 1Die Zahl der Einladungen zum strukturierten Interview kann begrenzt werden; hierbei ist auf das Ergebnis der Abschlussprüfung abzustellen. 2Das strukturierte Interview dient insbesondere der Feststellung der kommunikativen und unternehmerischen Kompetenz, der Führungs- und Leitungsqualitäten der Bewerber und Bewerberinnen sowie ihrer methodischen Kompetenz. 3Die Dauer soll zwei Stunden pro Bewerber bzw. Bewerberin nicht übersteigen. 4Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bestimmt die Interviewer und Interviewerinnen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
(4) Bei der Erstellung der Rangliste können eine einschlägige berufliche Erfahrung, besondere Fachkenntnisse oder eine Promotion mit einer Verbesserung der Note bis zu einer halben Notenstufe berücksichtigt werden.