Inhalt

VermBezV
Text gilt ab: 01.08.2015
Fassung: 04.11.2006
§ 2
1Aufsichtsbehörde für die Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. 2Zuständig für die Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung in den Regierungsbezirken Oberbayern und Schwaben ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung – Regionalabteilung Süd – mit Sitz in München, für die Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung in den Regierungsbezirken Mittelfranken, Unterfranken und Oberfranken das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung – Regionalabteilung Nord – mit Sitz in Schwabach, für die Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung in den Regierungsbezirken Niederbayern und Oberpfalz das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung – Regionalabteilung Ost – mit Sitz in Landshut.