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Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992) BayRS 100-1-I (Art. 1–188)
[Präambel]
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Erster Hauptteil Aufbau und Aufgaben des Staates (Art. 1–97)
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Zweiter Hauptteil Grundrechte und Grundpflichten (Art. 98–123)
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Dritter Hauptteil Das Gemeinschaftsleben (Art. 124–150)
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1. Abschnitt Ehe, Familie und Kinder (Art. 124–127)
Art. 124
Art. 125
Art. 126
Art. 127
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2. Abschnitt Bildung und Schule, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der kulturellen Überlieferung (Art. 128–141)
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3. Abschnitt Religion und Religionsgemeinschaften (Art. 142–150)
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Vierter Hauptteil Wirtschaft und Arbeit (Art. 151–177)
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Schluß- und Übergangsbestimmungen (Art. 178–188)
Inhalt
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 15.12.1998
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Art. 124
(1) Ehe und Familie sind die natürliche und sittliche Grundlage der menschlichen Gemeinschaft und stehen unter dem besonderen Schutz des Staates.
(2) Mann und Frau haben in der Ehe grundsätzlich die gleichen bürgerlichen Rechte und Pflichten.