Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 15.12.1998
Art. 121
1Alle Bewohner Bayerns sind zur Übernahme von Ehrenämtern, insbesondere als Vormund, Waisenrat, Jugendpfleger, Schöffe und Geschworener verpflichtet. 2Staat und Gemeinden fördern den ehrenamtlichen Einsatz für das Gemeinwohl. 3Das Nähere bestimmen die Gesetze.