Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 15.12.1998
Art. 109
(1) 1Alle Bewohner Bayerns genießen volle Freizügigkeit. 2Sie haben das Recht, sich an jedem beliebigen Ort aufzuhalten und niederzulassen, Grundstücke zu erwerben und jeden Erwerbszweig zu betreiben.
(2) Alle Bewohner Bayerns sind berechtigt, nach außerdeutschen Ländern auszuwandern.