Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

2.   Prüfervergütung

2.1  

Aus den vereinnahmten Prüfungsgebühren sind die externen Prüfer für die Abnahme von praktischen Prüfungen und Kompetenzbeurteilungen von Luftfahrtpersonal für Erlaubnisse und Berechtigungen wie folgt zu entschädigen:
a)
Privatflugzeugführer PPL(A) (Anhang I FCL.235 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
90,00 €
b)
Leichtluftfahrzeugführer LAPL(A) (Anhang I FCL.125 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
68,00 €
c)
Privathubschrauberführer PPL(H) (Anhang I FCL.235 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
90,00 €
d)
Leichtluftfahrzeugführer LAPL(H) (Anhang I FCL.125 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
68,00 €
e)
Segelflugzeugführer SPL (Anhang III SFCL.145 der Verordnung (EU) 2018/1976)
36,00 €
f)
Freiballonführer BPL (Anhang III BFCL.145 der Verordnung (EU) 2018/395)
36,00 €
g)
Abnahme der Sprechprüfung (§ 12 FlugfunkV)
für das BZF II
50,00 €
für das BZF I
60,00 €

2.2  

Für die in Nr. 2.1 nicht aufgeführten Prüfungen und Kompetenzbeurteilungen ist die Regelung der Vergütung für vergleichbare Prüfungen und Kompetenzbeurteilungen sinngemäß anzuwenden, sofern die Luftfahrtbehörde vom Prüfling auf der Grundlage des Gebührenverzeichnisses der LuftKostV entsprechende Gebühren erheben darf, aus denen die Vergütung gezahlt werden kann.

2.3  

Die Sachbearbeiter für Luftaufsicht der Erlaubnisbehörden (interne Prüfer) erhalten die Hälfte der unter der Nr. 2.1 aufgeführten Vergütung.

2.4  

1Reisekosten interner Prüfer werden nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) vergütet. 2Fahrtkosten sowie sonstige Auslagen externer Prüfer werden unter Berücksichtigung der LuftKostV und des BayRKG von den externen Prüfern direkt mit den Bewerbern abgerechnet.

2.5  

1Anträge auf Vergütung sind unter Angabe von Prüfungsart/-tätigkeit, Prüfungsdatum und Name des Prüflings an die Erlaubnisbehörde zu richten. 2Die Zahlungen werden aus Kap. 03 08 Tit. 459 01 des Staatshaushaltes geleistet.