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Text gilt ab: 01.04.2018
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913-B

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme (ZTV FRS 2013, Fassung 2017)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 28. März 2018, Az. llD9-43342-3-1

(AllMBl. S. 350)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr über Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme (ZTV FRS 2013, Fassung 2017) vom 28. März 2018 (AllMBl. S. 350)

Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag

1. Allgemeines

1Mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 04/2014 wurden die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme“ (ZTV FRS 13) bekannt gegeben und mit Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 29. Juli 2014 (AllMBl. S. 393) in Bayern eingeführt. 2Die ZTV FRS 13 beschreiben Anforderungen und Verfahrensregeln bei der Errichtung und Reparatur von dauerhaft eingesetzten Fahrzeug-Rückhaltesystemen. 3Zu den Fahrzeug-Rückhaltesystemen gehören Schutzeinrichtungen, Anpralldämpfer, Anfangs- und Endkonstruktionen sowie Übergangskonstruktionen. 4Aufgrund verschiedener Änderungen im technischen Regelwerk hat die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) eine Anpassung der ZTV FRS 13 in mehreren Punkten vorgenommen. 5Die Änderungen sind dem ARS Nr. 21/2017 und der Anlage 1 zum ARS zu entnehmen. 6Die ZTV FRS 2013, Fassung 2017 wurden mit dem Bund/Länder-Arbeitsgremium Schutzeinrichtungen (AG SE) und unter Beteiligung der Herstellerverbände abgestimmt.

2. Anwendung

2.1 Vertragsbestandteil

1Die ZTV FRS 2013, Fassung 2017 sind künftig bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen. 2Die im Text mit Randstrich gekennzeichneten Absätze sind „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 VOB Teil B – DIN 1961 –, wenn die ZTV FRS 2013, Fassung 2017 Bestandteil des Bauvertrags sind.

2.2 Richtlinien

1Die in der ZTV FRS 2013, Fassung 2017 kursiv und nicht mit Randstrich gekennzeichneten Absätze sind „Richtlinien“; sie sind vom Auftraggeber bei der Aufstellung der Leistungsbeschreibung sowie bei der Überwachung und Abnahme der Bau- und Montageleistungen zu beachten. 2Von den Festlegungen in den Richtlinien darf nur bei Vorliegen wichtiger Gründe und nach sorgfältiger Abwägung aller Belange abgewichen werden. 3Die ZTV FRS 2013, Fassung 2017 und die ZTV E-StB 17 verwenden unterschiedliche Bezeichnungen für die Homogenbereiche. 4Bei Ausschreibungen von Fachlosen für Fahrzeug-Rückhaltesysteme sind für die Homogenbereiche die Bezeichnungen aus den ZTV FRS 2013, Fassung 2017 zu verwenden. 5Wenn die Herstellung von Fahrzeug-Rückhaltesystemen Bestandteil einer Ausschreibung gemischter Fachlose ist, sind die Homogenbereiche der ZTV FRS den jeweiligen Bezeichnungen der Baumaßnahme zuzuordnen.

3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2018 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. März 2018 tritt die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 29. Juli 2014 (AllMBl. S. 393) außer Kraft.

4. Bezugsmöglichkeit

Die ZTV FRS 2013, Fassung 2017 können unter der FGSV-Nr. 367 bei der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln, bezogen werden.

Helmut Schütz
Ministerialdirektor