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Text gilt ab: 01.08.2023
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913-B

Technische Lieferbedingungen für Gabionen im Straßenbau, Ausgabe 2016/Fassung 2023, TL Gab-StB 16/23

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 1. August 2023, Az. 49-43415-4-1-6

(BayMBl. Nr. 400)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr über Technische Lieferbedingungen für Gabionen im Straßenbau, Ausgabe 2016/Fassung 2023, TL Gab-StB 16/23 vom 1. August 2023 (BayMBl. Nr. 400)

Regierungen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Gemeindetag
Bayerischer Städtetag
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nordbayern
Bayerischer Oberster Rechnungshof

1.   Allgemeines

1Die „Technischen Lieferbedingungen für Gabionen im Straßenbau“, Ausgabe 2016 (TL Gab-StB 16), wurden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) überarbeitet und als TL Gab-StB Ausgabe 2016/Fassung 2023 neu aufgelegt. 2Die wesentliche Anpassung ist: Berücksichtigung der „Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung – ErsatzbaustoffV)“.

2.   Anwendung

2.1  

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat mit Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 11/2023 vom 7. Juni 2023 (Az. StB 25/7182.8/3-ARS-23/3807924) die „Technischen Lieferbedingungen für Gabionen im Straßenbau“, Ausgabe 2016/Fassung 2023 (TL Gab-StB 16/23) bekanntgegeben.

2.2  

1Wir führen hiermit die TL Gab-StB 16/23 in Bayern mit Bezug auf Bundesstraßen, Staatsstraßen sowie die in staatlicher Verwaltung stehenden Kreisstraßen ein. 2Den Landkreisen, Städten und Gemeinden wird empfohlen, in ihrer Baulast die TL Gab-StB 16/23 ebenfalls anzuwenden.

3.   Schlussbestimmungen

1Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr behält sich vor, weitere Anpassungen zu den TL Gab-StB 16/23 durch Ministerialerlasse vorzunehmen. 2Die Landratsämter werden gebeten, die kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Straßenbaubehörde zu unterrichten.

4.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2023 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Juli 2023 tritt die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 14. November 2017, Az. IID9-43415-4-1 zu den TL Gab-StB 16 (AllMBl. S. 518) außer Kraft.

5.   Bezugsmöglichkeit

Die TL Gab-StB 16/23 können unter der FGSV-Nr. 554 bei der FGSV Verlag GmbH, Wesslinger Straße 15–17, 50999 Köln bezogen werden (www.fgsv-verlag.de).

Dr. Thomas Gruber
Ministerialdirektor