Inhalt

Text gilt ab: 13.10.2020

1. Allgemeines

1Nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) kann die Straßenbaubehörde in entsprechender Anwendung der nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlassenen Rechtsverordnungen zur Erfüllung ihrer Verantwortung für die Sicherheit ihrer Baumaßnahmen Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständige heranziehen. 2Wir bitten, deshalb Prüfingenieuren im Fachbereich Standsicherheit, entsprechend § 2 Abs. 1 und § 13 PrüfVBau, hoheitliche Prüfaufträge für die Standsicherheitsnachweise zu erteilen. 3Anstatt des siebten Teils der PrüfVBau (Vergütung) ist die Richtlinie zur Ermittlung der Vergütung für die statische und konstruktive Prüfung von Ingenieurbauwerken für Verkehrsanlagen (RVP) anzuwenden. 4Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 17/2019 vom 26. August 2019, veröffentlicht im Verkehrsblatt Nr. 18 vom 26. August 2019, die „Richtlinie zur Ermittlung der Vergütung für die statische und konstruktive Prüfung von Ingenieurbauwerken für Verkehrsanlagen (RVP)“, Ausgabe 2019, bekannt gegeben.