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912-B

Anweisung zur Kostenermittlung und zur Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen, Ausgabe 2014, AKVS 2014

Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
vom 13. Juli 2016, Az. IID2-43411-007/90

(AllMBl. S. 1610)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr über die Anweisung zur Kostenermittlung und zur Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen, Ausgabe 2014, AKVS 2014 vom 13. Juli 2016 (AllMBl. S. 1610)

Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag

1. Allgemeines

1.1 

1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 09/2015 vom 7. April 2015, veröffentlicht im Verkehrsblatt Nr. 20 vom 31. Oktober 2015, die „Anweisung zur Kostenermittlung und zur Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen“, Ausgabe 2014 (AKVS 2014) mit der Bitte um Einführung bekannt gegeben. 2Die AKVS 2014 ersetzt die „Anweisung zur Kostenberechnung für Straßenbaumaßnahmen – AKS 1985“.

1.2 

1Die AKVS 2014 erstreckt sich auf die projektbezogenen Kosten (Zweckausgaben) für den Neubau und die Erweiterung, den Um- und Ausbau sowie die Erhaltung und Erneuerung von Straßen, Ingenieurbauwerken und besonderen Anlagen (z.B. Rastanlagen). 2Sie regelt die Anforderungen an Inhalt, Form und Umfang der kostenbeschreibenden Unterlagen, um eine einheitliche Vorgehensweise gewährleisten zu können.

2. Anwendung

2.1 

Die AKVS 2014 ist rückwirkend zum 16. Juni 2016 für alle Phasen der Planung, Bauvorbereitung und Baudurchführung für Vorhaben an Bundesfernstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen, die von den Staatlichen Bauämtern verwaltet werden, bei der Ermittlung der projektbezogenen Kosten anzuwenden.

2.2 

1Laufende Planungen können in der aktuellen Planungsstufe nach der AKS 1985 abgeschlossen werden, in allen weiteren Planungsstufen sind die Unterlagen nach AKVS 2014 aufzustellen. 2Für die erstmalige Einstellung in den Straßenbauplan aller ab 2016 zum Bau freigegebenen Maßnahmen sind die Haushaltsunterlagen gemäß AKVS 2014 vorzulegen. 3In Bau befindliche Maßnahmen können generell in der bisherigen Form abgeschlossen werden.

2.3 

1Den kommunalen Straßenbaulastträgern wird empfohlen, die AKVS 2014 auch für ihre eigenen Planungen anzuwenden. 2Maßnahmen, für die Anträge auf Gewährung von Bundes- und Landeszuschüssen gewährt werden sollen, sind in Anlehnung an die RE 2012, Teil II, aufzustellen (vgl. Nr. 11.1.1 der Richtlinien für die Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger – RZStra – vom 12. Januar 2007 (AllMBl. S. 4), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 10. November 2015 (AllMBl. S. 551) geändert worden sind). 3Die AKVS 2014 ist Bestandteil der Entwurfsaufstellung nach RE 2012.

2.4 

Hinweise zum Vollzug der AKVS 2014 in der Bayerischen Straßenbauverwaltung wurden mit gesonderten Rundschreiben der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr bekannt gegeben.

3. Bezugsmöglichkeit

Die AKVS 2014 kann bei der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln, bezogen werden.

Helmut Schütz
Ministerialdirektor