Inhalt
3.
Vernichtung
3.1
Die auf Datenträgern gespeicherten Eigentümer- und Flurstücksdaten sind zu löschen, wenn diese zur Verfahrensdurchführung, für Auskunftszwecke oder zur Durchführung der Aussonderung und Archivierung nicht mehr benötigt werden.
3.2
Alle Flurbereinigungsunterlagen, die nicht unter den Nrn. 2 und 3.1 aufgeführt sind, dürfen fünf Jahre nach der Schlussfeststellung vernichtet werden, soweit nach anderen Vorschriften (zum Beispiel der Europäischen Union) keine längeren Aufbewahrungszeiten vorgeschrieben sind.