Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2018

2. Aufbewahrung

1Für jedes Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz sind die folgenden Unterlagen zu erhalten und dauernd aufzubewahren:
Gebietskarte mit Änderungskarten und „Stand Ausführungsanordnung“,
Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen mit Bescheid, Karte, Anlagen- und Maßnahmenverzeichnis sowie Erläuterungsbericht,
Wertermittlungskarte,
Flurbuch (Einlage),
Bestandsblatt (Einlage),
Bestandskarte,
Verzeichnis der Flurstücke (Einlage) mit den Anteilen zu den Landabzügen bzw. Vorausleistungen,
Zusammenstellung I,
Abfindungskarte mit Änderungskarte,
Textteil zum Flurbereinigungsplan,
Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan (Eigentümer-, Forderungs- und Abfindungsnachweis),
Verzeichnis der Flurstücke mit den Anteilen zur Beitragspflicht (§ 19 FlurbG),
Flurbuch,
Förderanträge mit den begründenden Unterlagen (Bauentwurf etc.) und Schlussfinanzierung mit Verwendungsnachweis und Schlussbescheid, jedoch ohne Ausschreibungsunterlagen, ohne den damit verbundenen Schriftverkehr und ohne die Massenberechnungen,
Dorferneuerungsplan,
fortlaufende Niederschriften,
Verfahrensakt mit Vollmachten, Bekanntmachungen und Ladungen.
2Die dauernde Aufbewahrung der oben beschriebenen Unterlagen ist auch für den Fall sicherzustellen, dass diese noch unter einer früheren Bezeichnung geführt oder in einem anderen Ordnungszustand verwahrt werden. 3Dem zuständigen Staatsarchiv sind ferner Luftbild- und Kartenmaterialien zur Übernahme anzubieten, die als Hilfsmittel für die Durchführung der Flurbereinigung beschafft wurden (Luftbilder, Luftbildkarten, Luftbildauswertungen, Schrägaufnahmen, Flur- und Katasterkarten).