Inhalt
I.
Beteiligung und Planungen
1 – Die Berücksichtigung öffentlicher Vorhaben in Flurbereinigungsverfahren erfordert eine frühzeitige und enge Zusammenarbeit der beteiligten Behörden und Organisationen.
Das gilt auch für Vorhaben, die ohne Raumordnungs- oder Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden.
2 – Die Flurbereinigungsdirektion soll über Planungen zum Neu- und Ausbau von Kreis- und Gemeindeverbindungsstraßen sowie von öffentlichen Feld- und Waldwegen außerhalb der Flurbereinigung bereits bei der Entwurfsbearbeitung unterrichtet werden.
3 – Die jeweils in ihrem Aufgabengebiet betroffenen Behörden und Organisationen werden im Rahmen der Flurbereinigung beteiligt bei der
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Besprechung des gemeinsamen Arbeitsprogramms (Gemeinsame Bekanntmachung vom 20. Juni 1977, MABl S. 551, LMBl S. 132, LUMBl S. 88),
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Einleitung von Flurbereinigungsverfahren (§ 5 FlurbG),
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Aufstellung der allgemeinen Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes (§ 38 FlurbG) – Neugestaltungsgrundsätze – (Bekanntmachung vom 7. März 1977, LMBl S. 69, geändert durch Bekanntmachung vom 7. März 1978, LMBl S. 89),
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Aufstellung und Erörterung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (§ 41 FlurbG, Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Flurbereinigungsgesetz (PlafeR-FlurbG) vom 7. Juli 1977, LMBl S. 201),
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Aufstellung des Flurbereinigungsplans (§ 58 FlurbG).
4 – Die beteiligten Behörden und Organisationen teilen spätestens bei der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens mit, ob und welche das vorgesehene Flurbereinigungsgebiet berührende Planungen beabsichtigt sind oder bereits feststehen (§ 5 Abs. 3 FlurbG).
Beabsichtigte Änderungen der mitgeteilten Planungen sind dem Planungspartner zum frühestmöglichen Zeitpunkt bekannt zu geben.