Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2022

Allgemeinverfügung  

1.  

Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 LHBPO wird für Bewerber und Bewerberinnen zur Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Landwirt/Landwirtin, die ab dem Prüfungsjahrgang 2022 eine Zulassung gemäß § 43 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) beantragen und gleichzeitig einen dualen Studiengang Landwirtschaft (Bachelor) an der Hochschule Weihenstephan-Triesdorf besuchen, folgende Zuständigkeit festgelegt:

1.1  

Die Zulassung für den Hochschulstandort Freising-Weihenstephan ist bei der Regierung von Oberbayern zu beantragen.

1.2  

Die Zulassung für den Hochschulstandort Triesdorf ist bei der Regierung von Mittelfranken zu beantragen.

1.3  

Die Zulassung für die Abschlussprüfung am Hochschulstandort Triesdorf von Bewerber und Bewerberinnen, die sich zum Zeitpunkt der Berufsabschlussprüfung im sechsten Theoriesemester des Studiums befinden und die 24-monatige betriebliche Ausbildungszeit absolviert haben und sich nicht mehr in einem Ausbildungsbetrieb befinden, ist bei der Regierung von Mittelfranken zu beantragen.

2.  

1Die genannten Regierungen entscheiden über die Zulassung. 2Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben, entscheidet der jeweils an dieser Stelle errichtete Prüfungsausschuss, ob Befreiungen gewährt werden können (§ 5 Abs. 3 Satz 2 LHBPO). 3Weiterhin sind die genannten Regierungen für alle Aufgaben in Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen zuständig.

3.  

Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. April 2022 in Kraft.