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Text gilt ab: 01.12.2019

4. Personal

1Die Beschäftigen des TFZ stehen als Beamte oder Arbeitnehmer im Dienst des Freistaates Bayern. 2Die Übernahme einer Nebentätigkeit richtet sich für Beamte nach Art. 81 ff. Bayerisches Beamtengesetz (BayBG), der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (BayNV), Abschnitt 10 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) und für Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).