Inhalt

GWLANR
Text gilt ab: 31.12.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Vorheriges Dokument (inaktiv)

7074-F

Richtlinie zur Förderung von Glasfaseranschlüssen und WLAN für öffentliche Schulen, Plankrankenhäuser und Rathäuser
(Glasfaser/WLAN-Richtlinie – GWLANR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 21. August 2019, Az. 75/77-C 1102-2/371

(BayMBl. Nr. 344)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Richtlinie zur Förderung von Glasfaseranschlüssen und WLAN für öffentliche Schulen, Plankrankenhäuser und Rathäuser (Glasfaser/WLAN-Richtlinie – GWLANR) vom 21. August 2019 (BayMBl. Nr. 344), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 10. November 2023 (BayMBl. Nr. 576) geändert worden ist

1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zur Herstellung von Glasfaseranschlüssen für öffentliche Schulen, Plankrankenhäuser und Rathäuser sowie WLAN-Installationen für Plankrankenhäuser nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften. 2Insbesondere gelten die Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.