Inhalt
1.
Begriffsbestimmung
Unter „Rathäuser“ im Sinne dieser Bekanntmachung fallen neben den (Haupt-)Verwaltungssitzen der bayerischen Gemeinden und Bezirke auch weitere Behördenstandorte von Gemeinden und Bezirken sowie Verwaltungsgebäude von Verwaltungsgemeinschaften.