Inhalt

Text gilt ab: 13.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

7. Prüfung und Auszahlung

7.1 Prüfung des Antrags durch die Bewilligungsstelle

1Die Prüfung des Antrags, insbesondere die Prüfung, ob die Bestätigung eines prüfenden Dritten nach Ziffer 6.2. Satz 8 vorliegt und ob der Antragsteller alle für die Gewährung der Leistung maßgeblichen Erklärungen abgegeben hat, sowie die Entscheidung über die Bewilligung und über die Höhe der zu bewilligenden Leistung sind Aufgabe der Bewilligungsstelle. 2Dabei darf die Bewilligungsstelle auf die im Antrag gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt. 3Die Bewilligungsstelle trifft geeignete Maßnahmen, um Missbrauch zu verhindern. 4Insbesondere kann die Bewilligungsstelle die Angaben nach Ziffer 6.2. Satz 3 und 4 oder nach Ziffer 6.3. Satz 2 und 3 zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sowie zur Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Novemberhilfe und des Vorliegens einer Haupttätigkeit mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen. 5Dies gilt im verstärkten Maße für Anträge, die im eigenen Namen erfolgen. 6Die Bewilligungsstelle darf dazu regelmäßig die IBAN-Nummer des Antragstellers mit Listen verdächtiger IBAN-Nummern, die ihr das Bayerische Landeskriminalamt zur Verfügung stellt, abgleichen. 7Zum Zweck dieses Abgleichs darf die Bewilligungsstelle die jeweiligen Einzellisten des Bayerischen Landeskriminalamts zu einer Gesamtliste konsolidieren. 8Verdachtsabhängig überprüft die Bewilligungsstelle, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung vorliegen sowie für deren Höhe, und fordert dafür soweit erforderlich Unterlagen oder Auskünfte beim prüfenden Dritten, Antragsteller oder Finanzamt an.

7.2 Auszahlungen

1Auszahlungen sollen unverzüglich nach der Bewilligung erfolgen. 2Soloselbständigen, die einen Antrag im eigenen Namen nach Ziffer 6.3. stellen, kann die Fördersumme im Wege der automatischen Verarbeitung bis zu einer Summe von 5.000 Euro ausgezahlt werden. 3Antragsberechtigte, die ihren Antrag über einen prüfenden Dritten nach Ziffer 6.2. stellen, erhalten als Vorauszahlung auf die endgültige Förderung eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der beantragten Förderung, jedoch höchstens 50.000 Euro. 4Diese Zahlungen werden automatisiert nach der Systemprüfung im Antragsverfahren direkt vom Bund ausgezahlt.

7.3 Prüfung der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstelle

1Nach Eingang der Unterlagen nach Ziffer 6.4. Satz 1 bis 5 prüft die Bewilligungsstelle im Rahmen der Schlussabrechnung auf der Grundlage der vorgelegten Bestätigung des prüfenden Dritten das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe und Dauer der Billigkeitsleistung nach Ziffer 3. sowie eine etwaige Überkompensation nach Ziffer 4. 2Die Bewilligungsstelle prüft die inhaltliche Richtigkeit der Bestätigung des prüfenden Dritten und aller für die Bewilligung der Billigkeitsleistung maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellers gemäß Ziffer 6.4. Satz 1 bis 5 stichprobenartig und verdachtsabhängig nach. 3Zuviel gezahlte Leistungen sind zurückzufordern. 4Wenn die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung die bereits gezahlten Zuschüsse übersteigt, erfolgt auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung für die Novemberhilfe. 5Falls eine Versicherung nach Ziffer 6.2. Satz 5 Buchstabe e), g), h), i) oder j) oder Ziffer 6.3. Satz 4 Buchstabe a), b), f) oder i) falsch ist, sind die Novemberhilfen vollumfänglich, im Falle von Ziffer 6.4. Satz 5 Buchstabe a), b), c), d) oder f) oder Ziffer 6.3. Satz 4 Buchstabe c), d), e) oder g) anteilig zurückzufordern.

7.4 Prüfung durch andere Stellen

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Leistungsempfängern Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Prüfrechte haben auch der Bundesrechnungshof im Sinne der §§ 91, 100 der Bundeshaushaltsordnung und im begründeten Einzelfall auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 4Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, Novemberhilfe auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. 5Die im Zusammenhang mit der Novemberhilfe erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Novemberhilfe mindestens zehn Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.