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Text gilt ab: 13.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
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7071-W

Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 1 (Überbrückungshilfe I)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 7. Juli 2020, Az. PGÜ-3560-3/2/7

(BayMBl. Nr. 397)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 1 (Überbrückungshilfe I) vom 7. Juli 2020 (BayMBl. Nr. 397), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 21. Dezember 2021 (BayMBl. 2022 Nr. 23) geändert worden ist

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe
des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in der jeweils gültigen Fassung1,
der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Freistaat Bayern nebst Ergänzungsvereinbarung einschließlich der entsprechenden Vollzugshinweise sowie der erläuternden Hinweise des Bundes, insbesondere des Schreibens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 25. Juni 2020 und der FAQ des Bundes in der jeweils gültigen Fassung,
der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung vom 12. Juni 20202,
der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom 29. Juni 2020 sowie
dieser Richtlinie
finanzielle Überbrückungshilfe für Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleinen und mittelständischen Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, als Unterstützungsleistung für die Monate Juni, Juli und August 2020. 2Die Überbrückungshilfe erfolgt durch teilweise Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten für die Monate Juni, Juli und August 2020 als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. 3Die Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen.

1 [Amtl. Anm.:] Aktuelle beihilferechtliche Grundlage ist die Zweite Geänderte Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Zweite Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) in der Fassung gemäß Genehmigung der Europäischen Kommission (SA.58021) vom 27. Juli 2020.
2 [Amtl. Anm.:] GVBl. 2020 S. 306.