Inhalt

Text gilt ab: 13.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

10. Steuerrechtliche Hinweise

1Die als Überbrückungshilfe unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. 2Die Bewilligungsbehörde informiert die Finanzbehörden von Amts wegen elektronisch über die einem Leistungsempfänger jeweils gewährte Überbrückungshilfe; dabei sind die Vorgaben der Abgabenordnung, der Mitteilungsverordnung und etwaiger anderer steuerrechtlicher Bestimmungen zu beachten. 3Für Zwecke der Festsetzung von Steuervorauszahlungen für das Jahr 2020 ist die Überbrückungshilfe nicht zu berücksichtigen.