Inhalt

Text gilt ab: 13.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

6. Verfahren

6.1 Antragsstellung

1Die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch über eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Verfügung gestellte zentrale Antragsplattform von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer (prüfenden Dritten) bis spätestens zum 9. Oktober 2020. 2Bei der Antragstellung kann eine Überbrückungshilfe höchstens für die Monate Juni bis August 2020 beantragt werden. 3Die Überbrückungshilfe wird von der Bewilligungsbehörde unverzüglich nach Bewilligung auf das Konto des Antragstellers überwiesen.

6.2 Angaben und Nachweise im Antrag

1Zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen, die der prüfende Dritte anhand geeigneter Unterlagen überprüfen muss:
a)
Name und Firma,
b)
Steuernummer oder steuerliche Identifikationsnummer,
c)
IBAN der beim zuständigen Finanzamt hinterlegten Kontoverbindung,
d)
zuständiges Finanzamt,
e)
Adresse des inländischen Sitzes der Geschäftsführung, oder, soweit kein inländischer Sitz der Geschäftsführung vorhanden ist, Adresse der inländischen Betriebsstätte,
f)
Erklärung über etwaige mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen und
g)
Zusicherung des Antragstellers, dass er sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfond qualifiziert und auch nicht über einen Antrag auf Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds positiv entschieden wurde,
h)
Angabe der Branche des Antragstellers anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige.
2Zudem hat der Antragsteller
a)
den Umsatzrückgang gemäß Ziffer 2.1 Buchstabe e,
b)
eine Prognose der Höhe der betrieblichen Fixkosten nach Ziffer 3.1 und
c)
eine Prognose der voraussichtlichen Umsatzentwicklung für den jeweiligen Leistungsmonat
glaubhaft zu machen. 3Ergänzend hat der Antragsteller in dem Antrag die Richtigkeit insbesondere der folgenden Angaben zu versichern:
a)
Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe Leistungen aus anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder nach Ziffer 4 in Anspruch genommen wurden,
b)
Erklärung, des Antragstellers, dass durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe der beihilferechtlich nach der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ zulässige Höchstbetrag, ggf. kumuliert mit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-Minimis-Verordnung (soweit nach den Vorgaben, einschließlich der Kumulierungsregeln, dieser Verordnung zulässig), nicht überschritten wird,
c)
Erklärung des Antragstellers, dass die Fördervoraussetzungen zur Kenntnis genommen wurden,
d)
Erklärung des Antragsstellers, dass
aa)
geleistete Überbrückungshilfen nicht in Steueroasen entsprechend der aktuellen Länderliste, die die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke12 sowie Jurisdiktionen mit einem nominalen Ertragssteuersatz von unter 9 %13 beinhaltet, abfließen,
bb)
in den nächsten fünf Jahren keine Lizenz- und Finanzierungsentgelte sowie Versicherungsprämien in der Unternehmensgruppe an Unternehmen oder Betriebsstätten in Steueroasen entsprechend der aktuellen Länderliste entrichtet werden, wobei eintretende Änderungen der Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen sind, und
cc)
die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister14 im Sinne von § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes offengelegt sind15.
e)
Erklärung zu den weiteren subventionserheblichen Tatsachen.
f)
1Zudem hat der Antragsteller zu erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstellen von den Finanzbehörden Auskünfte über den Antragsteller einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Überbrückungshilfe erforderlich sind (§ 31a der Abgabenordnung). 2Der Antragsteller hat gegenüber den Bewilligungsbehörden zuzustimmen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die den Bewilligungsbehörden im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen.
4Der Antragsteller muss die Angaben zu seiner Identität und Antragsberechtigung, insbesondere die Richtigkeit der Angaben nach Satz 1 und die Plausibilität der Angaben nach Satz 2, durch den mit der Durchführung der Antragstellung beauftragten prüfenden Dritten bestätigen lassen. 5Der prüfende Dritte berücksichtigt im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen:
a)
Umsatzsteuervoranmeldungen oder Betriebswirtschaftliche Auswertung des Jahres 2019 und, soweit vorhanden, der Monate April und Mai 2020,
b)
Jahresabschluss 2019,
c)
Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 und
d)
Aufstellung der von Ziffer 3.1 erfassten betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019.
6Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, kann – soweit vorhanden – auf den Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018 abgestellt werden. 7Bei der Prognose über die Umsatzentwicklung darf das Fortbestehen der tatsächlichen und rechtlichen Situation im Hinblick auf die Eindämmung der Corona-Pandemie zugrunde gelegt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht. 8Sofern der beantragte Betrag der Überbrückungshilfe nicht höher als 15.000 Euro für drei Monate ist, kann der prüfende Dritte seine Plausibilitätsprüfung auf die Prüfung offensichtlicher Widersprüche oder Falschangaben beschränken.

6.3 Schlussabrechnung

1Nach Ablauf des letzten Leistungsmonats, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2022, legt der Antragsteller über den von ihm dazu beauftragten prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung über die von ihm empfangenen Leistungen vor. 2In der Schlussabrechnung bestätigt der prüfende Dritte den tatsächlich entstandenen Umsatzrückgang im April und Mai 2020, den tatsächlich erzielten Umsatz im jeweiligen Leistungsmonat im Vergleich zum Vorjahresmonat, die tatsächlich angefallenen betrieblichen Fixkosten in den jeweiligen Leistungsmonaten und die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen aus anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen. 3Kommt der Antragsteller seiner Pflicht, die Schlussrechnung und, soweit dies von der Bewilligungsstelle im Einzelfall angefordert ist, die seine Angaben belegenden Nachweise vollständig vorzulegen, nach Mahnung durch die Bewilligungsstelle nicht innerhalb der auf die Mahnung folgenden vier Wochen nach, kann diese die gesamte Überbrückungshilfe zurückfordern.

6.4 Rolle der Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer

1Bei allen Tätigkeiten als prüfende Dritte im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe haben die Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. 2Eine darüber hinausgehende Haftung gegenüber dem Freistaat Bayern ist ausgeschlossen.

12 [Amtl. Anm.:] Amerikanische Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Kaimaninseln, Fidschi, Guam, Oman, Palau, Panama, Samoa, Seychellen, Trinidad und Tobago, Vanuatu.
13 [Amtl. Anm.:] Anguilla, Bahamas, Bahrain, Barbados, Bermuda, Britische Jungferninseln, Guernsey, Insel Man, Jersey, Marshallinseln, Turkmenistan, Turks- und Caicosinseln, Vereinigte Arabische Emirate.
14 [Amtl. Anm.:] Vgl. www.transparenzregister.de.
15 [Amtl. Anm.:] Sofern die Mitteilungsfiktion des § 20 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes (GwG) greift, weil die Angaben nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten aus einem in § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG bezeichneten Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind, ist keine separate Eintragung in das Transparenzregister, jedoch die Beifügung des Nachweises über die wirtschaftlich Berechtigten aus dem anderen Register (z.B. Gesellschafterliste aus dem Handelsregister) erforderlich. Die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister besteht im Rahmen der Gewährung von Unterstützungsleistungen auch für antragstellende Unternehmen, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 20 Absatz 1 GwG erfasst sind (z.B. ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht aber eingetragene Kaufleute). Für ausländische Gesellschaften gilt die Pflicht allerdings nicht, wenn sie entsprechende Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben.