Inhalt

Text gilt ab: 13.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

3. Art und Umfang der Überbrückungshilfe

3.1 Erstattungsfähige Kosten

1Der Antragsteller darf die Überbrückungshilfe nur zur Deckung erstattungsfähiger Kosten verwenden. 2Erstattungsfähig sind nur folgende fortlaufende, im Leistungszeitraum anfallende betriebliche Fixkosten:
a)
1Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. 2Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind anerkennungsfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. 3Sonstige Kosten für Privaträume werden nicht anerkannt.
b)
Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen
c)
Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
d)
Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
e)
Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
f)
Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
g)
Grundsteuern
h)
Betriebliche Lizenzgebühren
i)
Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
j)
Kosten für den Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
k)
Kosten für Auszubildende
l)
1Personalaufwendungen im Leistungszeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der Fixkosten nach den Buchstaben a bis j anerkannt. 2Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
m)
1Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt oder zurückzuzahlen haben, und diesen Provisionen vergleichbare Margen kleinerer, ihre Dienstleistungen direkt und nicht über Reisebüros anbietender Reiseveranstalter mit bis zu 249 Beschäftigten, die Corona-bedingt nicht realisiert werden konnten, sind den Fixkosten nach Buchstaben a bis l gleichgestellt. 2Reiseveranstalter mit bis zu 249 Beschäftigten, die ihre Reisen über Reisebüros vermarkten, müssen die kalkulierten Provisionen für diese Reisebüros von ihrer für die jeweilige Reise konkret nachweisbaren Marge abziehen, um die so reduzierte Marge als Fixkosten geltend zu machen. 3Das Ausbleiben einer Provision für das Reisebüro wegen einer Corona-bedingten Stornierung einer vor dem 18. März 2020 gebuchten Pauschalreise, die spätestens am 31. August 2020 angetreten worden wäre, aufgrund der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bzw. innerdeutschen Reiseverboten wird einer Rückzahlung der Provision gleichgestellt. 4Reisebüros und Reiseveranstalter müssen analog zu den anderen Kostennachweisen über ihren Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer einen Nachweis über die bei Reisebuchung in Aussicht gestellte Provision bzw. als Reiseveranstalter über die jeweils kalkulierte Marge erbringen.
3Betriebliche Fixkosten fallen im Leistungszeitraum an, wenn sie in diesem Zeitraum erstmalig fällig sind. 4Die Fixkosten der Buchstaben a bis i müssen vor dem 1. März 2020 begründet worden sein. 5Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation werden unter Buchstabe f auch Hygienemaßnahmen berücksichtigt, die nicht vor dem 1. März 2020 begründet sind. 6Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen im Sinne von Ziffer 2.4 dieser Richtlinien gehen, sind nicht erstattungsfähig.

3.2 Umfang der Überbrückungshilfe

1Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,
50 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,
40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 40 % und 50 %
im Leistungsmonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. 2Bei Unternehmen, die zwischen 1. Juni 2019 und 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen. 3Die Bemessung der konkreten Höhe der Überbrückungshilfe orientiert sich an der tatsächlichen Umsatzentwicklung in den Monaten Juni bis August 2020. 4Liegt der Umsatzrückgang in einem dieser Monate bei weniger als 40 % im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats, entfällt die Überbrückungshilfe für den jeweiligen Leistungsmonat. 5Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen.

3.3 Maximale Leistungsdauer und Höchstbeträge

1Die Überbrückungshilfe wird für maximal drei Monate gewährt bis zu einer maximalen Höhe von
a)
3.000 Euro pro Monat bei Soloselbständigen, selbständigen Angehörigen der Freien Berufe und Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten,
b)
5.000 Euro pro Monat bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten,
c)
50.000 Euro pro Monat bei allen übrigen Unternehmen.
2Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten9 zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt. 3Die maximalen Erstattungsbeträge nach Satz 1 Buchstaben a und b können nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. 4Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, wenn die Überbrückungshilfe auf Basis der erstattungsfähigen Fixkosten mindestens doppelt so hoch läge wie der maximale Erstattungsbetrag. 5In diesen Fällen bekommt der Antragsteller über den maximalen Erstattungsbetrag hinaus die hierbei noch nicht berücksichtigten Fixkosten erstattet
a)
zu 40 %, soweit das Unternehmen im Leistungsmonat einen Umsatzausfall zwischen 40 % und 70 % erleidet,
b)
zu 60 %, soweit das Unternehmen im Leistungsmonat einen Umsatzausfall über 70 % erleidet.
6Die Höhe der maximalen Überbrückungshilfe von 50.000 Euro pro Monat für drei Monate bleibt davon unberührt.

3.4 Verbundene Unternehmen

1Die Überbrückungshilfe kann bei einem verbundenen Unternehmen insgesamt nur bis zu einer Höhe von 150.000 Euro für drei Monate gewährt werden. 2Dies gilt nicht für gemeinnützige Unternehmensverbünde und gemeinnützige geführte Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger des internationalen Jugendaustauschs sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe. 3Die einzelnen gemeinnützigen Unternehmen oder Betriebsstätten im Sinne des Satzes 2 können jeweils einen eigenen Antrag stellen, bei dem jeweils auf die Umsätze, Fixkosten, Mitarbeiterzahl und Schwellenwerte der antragstellenden Einheit abgestellt wird. 4Die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bleiben davon unberührt.

3.5 Rückzahlung bei Einstellung der Geschäftstätigkeit

1Die Überbrückungshilfe ist dann zurückzuzahlen, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 31. August 2020 dauerhaft einstellt. 2Dies ist der Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen. 3Die Bewilligungsstelle darf keine Überbrückungshilfe auszahlen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass der Antragsteller seinen Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz angemeldet hat. 4Hat ein Antragsteller die Absicht, einen Corona-bedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wiederaufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiedereröffnung, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen einen wirtschaftlichen Betrieb noch nicht zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs vor. 5Soweit sich der Antragsteller auf die Absicht der Wiederaufnahme eines Corona-bedingt geschlossenen Geschäftsbetriebs beruft, ist diese im Rahmen der Schlussabrechnung glaubhaft zu machen. 6Die Bewilligungsstelle kann im Verdachtsfall entsprechende Nachweise einfordern.

9 [Amtl. Anm.:] Bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:
Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
Beschäftigte über 30 Stunden und Auszubildende = Faktor 1
Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren. In Branchen, deren Beschäftigung saisonal stark schwankt, kann zur Ermittlung der Beschäftigtenzahl alternativ auch einer der beiden folgenden Bezugspunkte herangezogen werden
a)
der Jahresdurchschnitt der Beschäftigten in 2019 oder
b)
Beschäftigte im jeweiligen Monat des Vorjahres oder eines anderen Vorjahresmonats im Rahmen der in Ziffer 3.2 Satz 3 genannten Leistungsmonate.
Ehrenamtliche werden nicht berücksichtigt. Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden. Die Inhaberin / der Inhaber ist kein/e Beschäftigte/r.