Inhalt

Text gilt ab: 13.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

1. Zweck der Überbrückungshilfe

1Die gesundheitspolitisch notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie haben in verschiedenen Branchen zur weitgehenden oder vollständigen Schließung des Geschäftsbetriebs geführt. 2Inzwischen werden zwar viele Beschränkungen graduell wieder gelockert, aber bei zahlreichen Unternehmen ist der Geschäftsbetrieb aufgrund der Corona-Krise immer noch ganz oder teilweise eingeschränkt. 3Die Bundesregierung hat deshalb am 12. Juni 2020 Eckpunkte für „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen. 4Ziel der branchenübergreifenden Überbrückungshilfe ist es, kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Angehörigen der Freien Berufe, die durch Corona-bedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen erhebliche Umsatzausfälle erleiden, für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe in Form der teilweisen Übernahme von betrieblichen Fixkosten zu gewähren und so zu ihrer Existenzsicherung beizutragen.