Inhalt
    
    
            2.
           
          
          
          Verpflichtet, den Zweck des Mittelstandsförderungsgesetzes zu beachten, sind:
          
              2.1
             
die Behörden des Freistaates Bayern,
          
              2.2
             
die Gemeinden und Gemeindeverbände in Bayern,
          
              2.3
             
die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehen.