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MstR
Text gilt ab: 01.02.1976

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Zu den kleinen und mittleren Unternehmen zählen Handwerksunternehmen, deren Inhaber in die Handwerksrolle eingetragen sind, und handwerksähnliche Unternehmen, deren Inhaber in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Betriebe eingetragen sind. Für den übrigen Bereich der gewerblichen Wirtschaft ist zur Beurteilung der Zugehörigkeit von Unternehmen zum mittelständischen Bereich unter Beachtung der Marktstellung insbesondere auf Beschäftigtenzahl und Umsatz abzustellen.
Eine freie berufliche Tätigkeit im Sinne des Mittelstandsförderungsgesetzes setzt das Erbringen eigenverantwortlicher Leistungen in wirtschaftlicher Selbständigkeit aufgrund eigener Fachkenntnisse voraus. Die Abgrenzung erfolgt nach den einkommensteuerrechtlichen Kriterien.
Zu den freien Berufen zählen insbesondere selbständig tätige
Angehörige der Heilberufe und Heilhilfsberufe (z.B. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Hebammen, Masseure, Heilgymnastiker),
Angehörige der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Unternehmensberater, Werbefachleute),
Architekten, Innen- und Landschaftsarchitekten, Ingenieure und Techniker des Bau- und Vermessungswesens, sonstige Ingenieure und Techniker sowie Angehörige der naturwissenschaftlichen Berufe (z.B. Chemiker, Physiker, Geologen, Biologen),
Angehörige der Lehr- und Erziehungsberufe sowie geisteswissenschaftlichen Berufe (z.B. Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler, Dolmetscher, Übersetzer, Privat-Musiklehrer),
Angehörige der künstlerischen Berufe (bildende und darstellende Künstler und Musiker, Graphiker) sowie publizistischen Berufe (z.B. Schriftsteller, Journalisten, Lektoren).