Inhalt

JahresBek 2026
Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

1.   Jahresabschluss

Gemäß Art. 76 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, wird Folgendes bestimmt:

1.1   Abschlusstage

1.1.1  

Die Buchführung des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2026 ist von den Kassen am
30. Dezember 2026
abzuschließen.

1.1.2  

Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) kann bei bestimmten Haushaltsstellen, soweit es für den Abgleich mit anteiligen Bundesmitteln oder die Erstellung des Jahresabschlusses durch den Bund erforderlich ist, auf Antrag der Ressorts einen früheren Abschlusstermin festlegen.

1.2   Vorlage der Abschlussnachweisungen

1.2.1  

Die Abschlussnachweisungen für den Monat Dezember 2026 sind von der Staatsoberkasse (StOK) Bayern in Landshut und der Landesjustizkasse (LJK) Bamberg spätestens bis 5. Januar 2027 vorzulegen.

1.2.2  

Um sicherzustellen, dass alle Rechnungsunterlagen übereinstimmen, haben die Kassenleiter und Leiter des Aufgabengebietes Buchführung sowie die Kassenprüfer die in den Anlagen 15.15 und 15.16 zur Dienstanweisung zum Buchungsverfahren der Staatshauptkasse, der StOK Bayern in Landshut und der LJK Bamberg (DABK) vorgesehenen Bescheinigungen in der Abschlussnachweisung für Dezember 2026 abzugeben.

1.2.3  

1Die Abschlussnachweisungen sind in jedem Fall so rechtzeitig per E-Mail zu übermitteln, dass sie zu dem vorgenannten Termin ausnahmslos bei der Staatshauptkasse vorliegen. 2Die Originale der Abschlussnachweisungen sind auf dem Postweg unverzüglich zu übersenden. 3Die Übertragungsdateien müssen spätestens zu dem oben genannten Termin für den Abruf durch das Landesamt für Finanzen – Dienststelle Landshut – bereitstehen.

1.3   Sonstiges

1.3.1  

1Mit Rücksicht auf die zwangsläufige Mehrbelastung der Kassen unmittelbar vor Abschluss des Haushaltsjahres sind Zahlungsanordnungen für das auslaufende Haushaltsjahr der jeweiligen Kasse frühzeitig vorzulegen, und zwar möglichst vor dem 16. Dezember, spätestens jedoch bis 18. Dezember 2026. 2Bei später eingehenden Anordnungen kann nicht sichergestellt werden, dass sie noch zulasten der Mittel des Haushaltsjahres 2026 ausgeführt werden. 3Zahlungsanordnungen, die durch Datenfernübertragung ausgeführt werden, müssen einschließlich des Anordnungsprotokolls spätestens am 18. Dezember 2026 vorliegen. 4Gleicher Termin gilt grundsätzlich auch für die Bereitstellung der Anordnungsdaten aus dem Integrierten Haushalts- und Kassenverfahren (IHV).

1.3.2  

Verwahrungen und Vorschüsse sind, soweit möglich, noch vor Schluss des Haushaltsjahres abzuwickeln.

1.3.3  

1Besoldungs-, Versorgungs- und ähnliche Ausgaben für einen nach dem 31. Dezember 2026 liegenden Zeitraum, die vor dem 1. Januar 2027 geleistet werden, sind in Übereinstimmung mit der Veranschlagung im Haushalt zunächst vorschussweise zu buchen. 2Im Januar 2027 sind diese Haushaltsausgaben in die Buchführung des neuen Haushaltsjahres zu übernehmen.

1.4   Buchungen nach Abschluss des Haushaltsjahres (Auslaufperiode)

1.4.1  

1Für den Abschluss der Buchführung der obersten Staatsbehörden bei der Staatsoberkasse Bayern in Landshut wird der 21. Januar 2027 festgelegt. 2Die obersten Staatsbehörden können daher noch bis längstens 21. Januar 2027 für das Haushaltsjahr 2026 anordnen. 3Die Zahlungsanordnungen müssen hierfür am 19. Januar 2027 bis spätestens Dienstschluss vorliegen. 4Später übermittelte Daten können nicht mehr berücksichtigt werden. 5Buchungen nachgeordneter Behörden müssen von der obersten Dienstbehörde in geeigneter Weise gebilligt werden. 6Buchungen im Einzelplan 13 sind in jedem Fall vorher mit dem Staatsministerium abzustimmen.

1.4.2  

1Wegen der Zuordnung von Zahlungen zum richtigen Haushaltsjahr wird auf Art. 72 BayHO verwiesen. 2Demnach gilt grundsätzlich das Fälligkeitsprinzip und nicht der Umstand, wann die abzugeltende Gegenleistung erbracht wurde oder erbracht werden wird. 3Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig waren, sind deshalb grundsätzlich noch in der ersten Auslaufperiode zu buchen. 4Zur Vermeidung von zusätzlicher Arbeitsbelastung bei der Staatsoberkasse Bayern in Landshut soll aber auf die schriftliche Anordnung von im alten Haushaltsjahr fälligen Zahlungen unter 2 500 € verzichtet werden. 5Für Anordnungen über ein maschinelles Verfahren gilt diese Bagatellgrenze nicht. 6Vorschüsse und Verwahrungen sind zeitnah abzuwickeln. 7Soweit nicht abgewickelte Vorschüsse und Verwahrungen nach VV Nr. 17.2 zu Art. 71 BayHO in das folgende Haushaltsjahr übertragen wurden, erfolgt die Abwicklung grundsätzlich auch im neuen Haushaltsjahr. 8Eine Berichtigungsbuchung für das abgelaufene Haushaltsjahr im Rahmen der Auslaufperiode soll nur ausnahmsweise erfolgen, wenn zwingende haushaltsrechtliche Gründe vorliegen. 9Die jeweilige oberste Dienstbehörde ist einzubinden.

1.4.3  

1 Nrn. 1.4.1 und 1.4.2 gelten nicht für abschließende Buchungen des Einzelplans 13 (einschließlich Sondervermögen hierzu), soweit das Staatsministerium oder das Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung – anordnende Stelle ist. 2Wegen des Abschlusses hierfür ergeht durch das Staatsministerium eine gesonderte schriftliche Mitteilung an die Staatshauptkasse.

1.4.4  

Für Buchungen bei unrichtigen Titeln, die in der Staatsoberkasse Bayern in Landshut nach dem Jahresabschluss festgestellt werden, ist VV Nr. 18 zu Art. 71 BayHO entsprechend anzuwenden.

1.5   Bundesmittel

Bei der Bewirtschaftung von Bundesmitteln sind die entsprechenden Bestimmungen des Bundes zum Jahresabschluss zu beachten ([insbesondere Jahresabschlussrundschreiben vom 24. August 2026, Gz. II A 2 - H 2202/00056/003/010, und Rechnungslegungsrundschreiben vom 23. September 2026, Gz. II E 3 - H 3025/00047/004/002;] veröffentlicht im Internet unter https://zrb.bund.de; Vorschriften, Untermenüs: Haushaltsführung und Jahresabschluss und Rechnungslegung des Bundes).