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JahresBek 2023
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
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6323-F

Jahresabschluss und Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2023
(Jahresabschlussbekanntmachung 2023 – JahresBek 2023)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 6. November 2023, Az. 17-H 3025-1/53

(BayMBl. Nr. 563)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über den Jahresabschluss und Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2023 (Jahresabschlussbekanntmachung 2023 – JahresBek 2023) vom 6. November 2023 (BayMBl. Nr. 563)

1.   Jahresabschluss

Gemäß Art. 76 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) geändert worden ist, wird Folgendes bestimmt:

1.1   Abschlusstage

1.1.1  

Die Buchführung des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2023 ist von den Kassen am
29. Dezember 2023
abzuschließen.

1.1.2  

Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) kann bei bestimmten Haushaltsstellen, soweit es für den Abgleich mit anteiligen Bundesmitteln oder die Erstellung des Jahresabschlusses durch den Bund erforderlich ist, auf Antrag der Ressorts einen früheren Abschlusstermin festlegen.

1.2   Vorlage der Abschlussnachweisungen

1.2.1  

Die Abschlussnachweisungen für den Monat Dezember 2023 sind von der Staatsoberkasse (StOK) Bayern in Landshut und der Landesjustizkasse (LJK) Bamberg spätestens bis 3. Januar 2024 vorzulegen.

1.2.2  

Um sicherzustellen, dass alle Rechnungsunterlagen übereinstimmen, haben die Kassenleiter und Leiter des Aufgabengebietes Buchführung sowie die Kassenprüfer die in den Anlagen 15.15 und 15.16 zur Dienstanweisung zum Buchungsverfahren der Staatshauptkasse, der StOK Bayern in Landshut und der LJK Bamberg (DABK) vorgesehenen Bescheinigungen in der Abschlussnachweisung für Dezember 2023 abzugeben.

1.2.3  

1Die Abschlussnachweisungen sind in jedem Fall so rechtzeitig per E-Mail zu übermitteln, dass sie zu dem vorgenannten Termin ausnahmslos bei der Staatshauptkasse vorliegen. 2Die Originale der Abschlussnachweisungen sind auf dem Postweg unverzüglich zu übersenden. 3Die Übertragungsdateien müssen spätestens zu dem oben genannten Termin für den Abruf durch das Landesamt für Finanzen – Dienststelle München – bereitstehen.

1.3   Sonstiges

1.3.1  

1Mit Rücksicht auf die zwangsläufige Mehrbelastung der Kassen unmittelbar vor Abschluss des Haushaltsjahres sind Zahlungsanordnungen für das auslaufende Haushaltsjahr der jeweiligen Kasse frühzeitig vorzulegen, und zwar möglichst vor dem 18. Dezember, spätestens jedoch bis 20. Dezember 2023. 2Bei später eingehenden Anordnungen kann nicht sichergestellt werden, dass sie noch zulasten der Mittel des Haushaltsjahres 2023 ausgeführt werden. 3Zahlungsanordnungen, die mittels Datenträger oder durch Datenfernübertragung ausgeführt werden, müssen einschließlich des Anordnungsprotokolls spätestens am 20. Dezember 2023 vorliegen. 4Gleicher Termin gilt grundsätzlich auch für die Bereitstellung der Anordnungsdaten aus dem Integrierten Haushalts- und Kassenverfahren (IHV).

1.3.2  

Verwahrungen und Vorschüsse sind, soweit möglich, noch vor Schluss des Haushaltsjahres abzuwickeln.

1.3.3  

1Besoldungs-, Versorgungs- und ähnliche Ausgaben für einen nach dem 31. Dezember 2023 liegenden Zeitraum, die vor dem 1. Januar 2024 geleistet werden, sind in Übereinstimmung mit der Veranschlagung im Haushalt zunächst vorschussweise zu buchen. 2Im Januar 2024 sind diese Haushaltsausgaben in die Buchführung des neuen Haushaltsjahres zu übernehmen.

1.4   Buchungen nach Abschluss des Haushaltsjahres (Auslaufperiode)

1.4.1  

1Für den Abschluss der Buchführung der obersten Staatsbehörden bei der Staatsoberkasse Bayern in Landshut wird der 19. Januar 2024 festgelegt. 2Die obersten Staatsbehörden können daher noch bis längstens 19. Januar 2024 für das Haushaltsjahr 2023 anordnen. 3Die Zahlungsanordnungen müssen hierfür am 17. Januar 2024 bis spätestens Dienstschluss vorliegen. 4Später übermittelte Daten können nicht mehr berücksichtigt werden. 5Buchungen nachgeordneter Behörden müssen von der obersten Dienstbehörde in geeigneter Weise gebilligt werden. 6Buchungen im Einzelplan 13 sind in jedem Fall vorher mit dem Staatsministerium abzustimmen.

1.4.2  

1Wegen der Zuordnung von Zahlungen zum richtigen Haushaltsjahr wird auf Art. 72 BayHO verwiesen. 2Demnach gilt grundsätzlich das Fälligkeitsprinzip und nicht der Umstand, wann die abzugeltende Gegenleistung erbracht wurde oder erbracht werden wird. 3Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig waren, sind deshalb grundsätzlich noch in der ersten Auslaufperiode zu buchen. 4Zur Vermeidung von zusätzlicher Arbeitsbelastung bei der Staatsoberkasse Bayern in Landshut soll aber auf die schriftliche Anordnung von im alten Haushaltsjahr fälligen Zahlungen unter 2 500 Euro verzichtet werden. 5Für Anordnungen über ein maschinelles Verfahren gilt diese Bagatellgrenze nicht.

1.4.3  

1 Nrn. 1.4.1 und 1.4.2 gelten nicht für abschließende Buchungen des Einzelplans 13 (einschließlich Sondervermögen hierzu), soweit das Staatsministerium oder das Landesamt für Finanzen – Dienststelle München/Staatsschuldenverwaltung – anordnende Stelle ist. 2Wegen des Abschlusses hierfür ergeht durch das Staatsministerium eine gesonderte schriftliche Mitteilung an die Staatshauptkasse.

1.4.4  

Für Buchungen bei unrichtigen Titeln, die in der Staatsoberkasse Bayern in Landshut nach dem Jahresabschluss festgestellt werden, ist VV Nr. 18 zu Art. 71 BayHO entsprechend anzuwenden.

1.5   Bundesmittel

Bei der Bewirtschaftung von Bundesmitteln sind die entsprechenden Bestimmungen des Bundes zum Jahresabschluss zu beachten ([insbesondere Jahresabschlussrundschreiben vom 26. Oktober 2023, Gz. II A 2 - H 2202/23/10001 :001, und Rechnungslegungsrundschreiben vom 11. Oktober 2023, Gz. II E 3 - H 3025/23/10001 :001;] veröffentlicht im Internet unter https://zrb.bund.de; Vorschriften, Untermenüs: Haushaltsführung und Jahresabschluss und Rechnungslegung des Bundes).

2.   Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben des Freistaates Bayern

Ergänzend zu der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Rechnungslegungsrichtlinie (RlR) vom 27. September 2017 (FMBl. S. 467, StAnz. Nr. 43) wird für die Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2023 gemäß Art. 80 Abs. 2, Art. 81 und 85 BayHO sowie der VV Nr. 10 zu Art. 80 BayHO im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof Folgendes bestimmt:

2.1   Einzelrechnungen und Gesamtrechnung

2.1.1  

Die Einzelrechnungen sind von der LJK Bamberg ab 3. Januar 2024, von der StOK Bayern in Landshut ab 31. Januar 2024 auf Abruf durch den Obersten Rechnungshof oder die Rechnungsprüfungsämter bereitzuhalten.

2.1.2  

Die Staatshauptkasse hat die Zentralrechnung samt Anhang und Zusammenstellung (VV Nr. 7.4 zu Art. 80 BayHO) bis spätestens 10. Juni 2024 dem Obersten Rechnungshof elektronisch (PDF- und Excel-Format) zu übersenden.

2.2   Übersichten für die Sondervermögen und Rücklagen

Die StOK Bayern in Landshut übersendet die Übersichten für die Sondervermögen und Rücklagen bis spätestens 5. Februar 2024 der Staatshauptkasse.

2.3   Ausgabereste und Nachweisungen

Für den Plan über die Verwendung der aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr zu übertragenden Ausgabereste, die Nachweisungen über Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen und über eingegangene Verpflichtungen und Nachweisungen der Verstärkungen im Hochbau gilt Folgendes:

2.3.1  

1Die Nachweisungen nach den Mustern 4a und 4b zu Art. 34 BayHO sind dem Staatsministerium bis spätestens 9. Februar 2024 zuzuleiten. 2Dabei ist darauf zu achten, dass die genannten Nachweisungen einzelplanweise getrennt verfasst werden. 3Die Nachweisungen über die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen sind sorgfältig und vollständig zu erstellen. 4Zur Erleichterung der Nachweisung nach Muster 4a zu Art. 34 BayHO werden den Ressorts in den nächsten Wochen vorbereitete Listen mit den gemäß Haushaltsplan ausgebrachten Verpflichtungsermächtigungen je Einzelplan übersandt. 5Gegebenenfalls ist Fehlanzeige zu erstatten.

2.3.2  

Die nach Nr. 2.2 RlR zu übersendenden Pläne und die Anlagen V/3 und VII sind dem Staatsministerium bis spätestens 21. Februar 2024 zuzuleiten.

2.3.3  

Bei der Übertragung von Ausgaberesten ist im Hinblick auf die Bestimmung im Art. 45 Abs. 3 BayHO ein äußerst strenger Maßstab anzulegen (siehe auch Nr. 2.1 RlR).

2.3.4  

1Wurden dem Ansatz (Personal-)Verstärkungsmittel zugeführt, ist im Hinblick auf Nr. 2.1.3 RlR in Spalte 5A als Begründung für deren Übertragung gesondert anzugeben, dass auch die aus dem eigenen Einzelplan zugeführten Verstärkungsmittel gebunden sind und im folgenden Haushaltsjahr fällig werden. 2Soweit dem nicht der Fall ist, sind die Verstärkungsmittel auf den Verstärkungsansätzen zu belassen oder auf diese zurück zu buchen und – soweit diese übertragbar sind – dort die Ausgabereste zu bilden.

2.3.5  

Budgettitel, die mit Nicht-Budgettiteln deckungsfähig sind, dürfen nicht auf einer Sammelhaushaltsstelle zusammengefasst werden.

2.3.6  

Titel innerhalb einer gegenseitig deckungsfähigen Titelgruppe dürfen nicht auf einer Haushaltsstelle der Titelgruppe zusammengefasst werden.

2.4   Nicht-Restetitel mit negativem verbliebenem Rest

1Um sicherzustellen, dass bei Nicht-Restetiteln keine Haushaltsüberschreitungen verbleiben (zum Beispiel wegen einer Deckung für einen anderen Ansatz), sind die Kopplungen, Deckungen und Verstärkungen auch bei Nicht-Restetiteln so zu buchen, dass diese Titel nicht oder maximal mit dem in der Anlage I (Nr. 4.1 RlR) genannten Betrag in der IHV-Auswertung „Nicht-Restetitel mit negativem verbliebenem Rest“ stehen. 2Abweichungen sind nur bei gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben und bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben, die nicht im gleichen Jahr durch Einsparungen beim gleichen Einzelplan gedeckt wurden, zulässig. 3Grund hierfür ist, dass in der Anlage I nur die Fälle stehen, bei denen die Ist-Ausgaben den Haushaltsansatz zuzüglich Vorjahresrest übersteigen.

2.5   Über- und außerplanmäßige Ausgabemittel oder Verpflichtungsermächtigungen

1Anträge auf über- und außerplanmäßige Ausgabemittel oder Verpflichtungsermächtigungen sind gemäß VV Nr. 2.3.1 zu Art. 37 BayHO und VV Nr. 1.2 zu Art. 38 BayHO zu stellen, bevor Maßnahmen eingeleitet oder Zusagen gemacht werden, die zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen führen. 2Soweit in Einzelfällen aufgrund von Inaussichtstellungen über- oder außerplanmäßige Ausgaben oder über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen geleistet worden sind, müssen die Anträge dem Staatsministerium bis spätestens 9. Februar 2024 vorgelegt werden. 3Insbesondere für Mehrausgaben von 50 000 Euro und darüber sollten die formellen Anträge möglichst noch im Januar 2024 eingehen. 4Um eine ordnungsgemäße und vollständige Mitteilung an den Landtag gemäß Art. 37 Abs. 4 und Art. 38 Abs.1 Satz 2 BayHO sicherzustellen, haben die Ressorts dafür Sorge zu tragen, dass das Staatsministerium bis zum in Satz 2 genannten Termin von allen über- und außerplanmäßigen Ausgaben über 250 000 Euro und allen über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen über 1 000 000 Euro Kenntnis erhält.

2.6   Anlagen der obersten Staatsbehörden zu den Beiträgen zur Haushaltsrechnung

2.6.1  

1Um die Haushaltsrechnung rechtzeitig fertigstellen zu können, ist die Einhaltung des in Nr. 3.2 RlR festgelegten Termins für die Übersendung der Beiträge zur Haushaltsrechnung – jeweils erster Arbeitstag im August – unbedingt notwendig. 2Eine Fristverlängerung ist nur in dringenden Ausnahmefällen nach Absprache mit dem Staatsministerium möglich.

2.6.2  

Die in der Nr. 4 RlR bezeichneten Anlagen zu den Beiträgen zur Haushaltsrechnung sind zu erstellen.

2.6.2.1   Anlage I – Übersicht der über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung sowie Erläuterung der sonstigen Mehrausgaben und Nachweis der außerplanmäßigen Einnahmen

1Es wird darauf hingewiesen, dass in Anlage I Spalte 4 die Einsparstelle oder „Deckung aus dem Gesamthaushalt“ anzugeben ist. 2Ergänzend zu Nr. 4.1.2.3 RlR ist der dort genannte Mehrbetrag um die Fallgestaltung zu erweitern, bei der sich infolge von Mindereinnahmen höhere als die in Spalte 7 der Zentralrechnung ausgewiesene Mehrausgaben oder erstmals Mehrausgaben ergeben können.

2.6.2.2   Anlage II – Nachweisung über Einnahmen und Ausgaben sowie über den Bestand an Sondervermögen

Ergänzend zu Nr. 4.2.2 RlR soll im Einzelplan 13 neben dem Bestand des Sondervermögens auch die Jahresrechnung des BayernFonds aufgenommen werden.

2.6.2.3   Anlage V/1 – Nachweisung der Ausgaben zu Lasten der im Einzelplan veranschlagten Verstärkungsmittel (ohne Titel 548 ..)

Diese Anlage trägt eine von Nr. 4.5.2 RlR abweichende Überschrift und ist maschinell aus der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss abrufbar.

2.6.2.4   Anlage VI/1 – Nachweisung der Einsparungen zugunsten der im jeweiligen Einzelplan veranschlagten globalen Minderausgaben

Diese Anlage trägt eine von Nr. 4.6 RlR abweichende Überschrift und ist maschinell aus der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss abrufbar.

2.6.2.5   Anlage VII – Nachweisung über die bei einzelnen Titeln der Anlage S (Staatlicher Hochbau) vorgenommenen Deckungen gemäß Nr. 1.3 DBestHG und sonstiger nach dem Haushaltsplan zugelassener Deckungen

Diese Anlage trägt eine von Nr. 4.7 RlR abweichende Überschrift und ist maschinell aus der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss abrufbar.

3.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Harald Hübner
Ministerialdirektor