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BezRevBek
Text gilt ab: 01.12.2005

2.   Zuständigkeit

2.1  

Es sind zuständig

2.1.1  

die Bezirksrevisoren bei den Oberlandesgerichten für das Oberlandesgericht und für die Generalstaatsanwaltschaft, der Bezirksrevisor bei dem Oberlandesgericht München außerdem für das Bayerische Oberste Landesgericht;

2.1.2  

die Bezirksrevisoren bei den Landgerichten für das Landgericht, für die Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks mit Ausnahme der mit einem Präsidenten besetzten Amtsgerichte und für die Staatsanwaltschaft;

2.1.3  

die Bezirksrevisoren bei den Amtsgerichten für das Amtsgericht.

2.2  

Sind bei einem Gericht mehrere Bezirksrevisoren bestellt, so verteilt der Präsident des Gerichts die Geschäfte.