§ 2
Änderung der Haushaltsaufstellungsrichtlinien
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Haushaltsaufstellungsrichtlinien (HaR) vom 22. Februar 2008 (FMBl. S. 75), die zuletzt durch § 2 der Bekanntmachung vom 24. November 2023 (BayMBl. Nr. 617) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In Nr. 4.2 Abs. 3 wird die Angabe „12.7“ durch die Angabe „12.8“ ersetzt.
2.
In Nr. 10.4 Satz 2 Aufzählungspunkt 2 wird die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.
3.
Nr. 14.1.2 wird wie folgt gefasst:
"
14.1.2
Gemeinsam bewirtschaftete Personalausgaben (Personalsoll A)
Die Ansätze für die gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben (vgl. Art. 6 Abs. 1 Haushaltsgesetz; sog. Personalsoll A) werden vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium titelweise vorgegeben. Dabei werden die voraussichtlichen Besoldungs- und Tariferhöhungen für die nächsten Haushaltsjahre, die Erhöhung von Sozialversicherungsbeiträgen, allgemeine Struktureffekte wie Vorrücken in den Stufen, Beförderungen u. dgl. bereits berücksichtigt.
Die betragsmäßigen Auswirkungen der beantragten Stellenänderungen sind auf der Basis der in den Haushaltsaufstellungsschreiben bekannt gegebenen Durchschnittlichen Stellengehälter im Haushaltsvoranschlag zunächst nicht bei den zutreffenden Kapiteln und Titeln, sondern zentral im jeweiligen Sammelkapitel bei den im Haushaltsaufstellungsschreiben bestimmten Festtiteln zu veranschlagen und zu erläutern.
Diese Festtitel dienen nur als Arbeitstitel für den Voranschlag. Die Ansätze können im Integrierten Haushaltsverfahren (IHV) in der Verfahrenskomponente Stellenplan mithilfe eines Berichts ermittelt werden. Diese Arbeitstitel sind spätestens bei der Erstellung des Regierungsentwurfs wieder aufzulösen.
"
4.
Nr. 14.1.3 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"
Eine Erfassung bei den für das Personalsoll A vorgesehenen Arbeitstiteln (vgl. Nr. 14.1.2) findet nicht statt. Im Haushaltsaufstellungsschreiben kann jedoch bestimmt werden, dass für die Erfassung von beantragten Stellenänderungen bei bestimmten Titeln des Personalsolls B Arbeitstitel zu verwenden sind.
"
5.
Nr. 16.4.2 Satz 3 wird aufgehoben.
6.
Die HaR – Anlage 1 (Anleitung über Haushaltsvermerke) wird wie folgt geändert:
6.1
Im Eingangssatz wird die Angabe „2 bis 9“ durch die Angabe „2 bis 10“ und die Angabe „Nr. 10“ durch die Angabe „Nr. 11“ ersetzt.
6.2
Nach Nr. 5.3 werden folgende Nrn. 6 bis 6.3 eingefügt:
"
6.
Sperrvermerk
Beim Ausbringen eines Sperrvermerks gemäß Art. 22 BayHO sind grundsätzlich der Sperrgrund und die Bedingung, an die die Aufhebung gebunden ist, anzugeben.
6.1
Einfache Sperre
Die Ausgaben sind (in Höhe von Tsd. € / in Höhe von …%) gesperrt.
(Voraussetzung für die Aufhebung der Sperre…)
6.2
Qualifizierte Sperre
Die Ausgaben sind (in Höhe von Tsd. € / in Höhe von …%) gesperrt.
Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags.
(Voraussetzung für die Aufhebung der Sperre…)
6.3
Sperrvermerk bei Verpflichtungsermächtigungen
Sperrvermerke bei Verpflichtungsermächtigung sind analog zu den Nrn. 6.1 und 6.2 auszubringen.
"
6.3
Die bisherigen Nrn. 6 bis 9 werden die Nrn. 7 bis 10.
6.4
Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 11 und wie folgt geändert:
6.4.1
In der Überschrift wird das Wort „ , Sperrvermerke“ gestrichen.
6.4.2
Der letzte Satz wird gestrichen.