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Text gilt ab: 01.01.2021

2 Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

2.1 Ehrenamtliche Bezirksräte

1Die den ehrenamtlichen Bezirksräten nach Art. 14a Abs. 1 BezO gewährten pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt 307 € monatlich (3 684 € jährlich) nicht übersteigen. 2Die steuerfreien Beträge nach Satz 1 erhöhen sich für Fraktionsvorsitzende auf das Doppelte. 3Die Bestimmung des Begriffes „Fraktion“ ist nicht von der in einer Geschäftsordnung festgelegten Mindestzahl abhängig. 4Hat eine Fraktion zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende, gilt die Verdoppelung für jeden der beiden Fraktionsvorsitzenden.

2.2 Bezirkstagspräsident und Bezirkstagspräsidentin

1Die den Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen nach Art. 53 Abs. 3 KWBG gewährten Entschädigungen sind steuerfrei, soweit sie 921 € monatlich (11 052 € jährlich) nicht übersteigen. 2In die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des nach Satz 1 steuerfreien Teils der Entschädigung ist die nach Art. 55 KWBG zu leistende Sonderzahlung mit einzubeziehen.

2.3 Gewählter Stellvertreter des Bezirkstagspräsidenten oder der Bezirkstagspräsidentin

1Die weitere Entschädigung, die dem gewählten Stellvertreter des Bezirkstagspräsidenten oder der Bezirkstagspräsidentin nach Art. 53 Abs. 4 KWBG für diese Tätigkeit neben der ihm als Bezirksrat nach Art. 14a Abs. 1 BezO zustehenden Entschädigung gewährt wird, ist steuerfrei, soweit sie 307 € monatlich (3 684 € jährlich) nicht übersteigt. 2Nr. 2.2 Satz 2 gilt entsprechend.

2.4 Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge

1Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. 2Dabei kann jedoch der jeweils maßgebliche steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft im Bezirkstag oder das Amt des Bezirkstagspräsidenten oder der Bezirkstagspräsidentin oder als deren gewählter Stellvertreter während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.

2.5 Fahrtkostenerstattung

1Soweit ehrenamtlichen Bezirksräten im Rahmen der Entschädigung nach Art. 14a Abs. 1 BezO die tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort erstattet werden, werden diese neben den steuerfreien Beträgen nach den Nrn. 2.1 bis 2.4 als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt; bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz maßgebend. 2Das Gleiche gilt, soweit Bezirkstagspräsidenten und der Bezirkstagspräsidentinnen sowie deren gewählten Stellvertretern im Rahmen der Entschädigung nach Art. 53 Abs. 3 KWBG oder im Rahmen der weiteren Entschädigung nach Art. 53 Abs. 4 KWBG die tatsächlichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Dienststelle erstattet werden.

2.6 Mitglied mehrerer kommunaler Vertretungsorgane

1Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglied mehrerer kommunaler Vertretungsorgane sind oder mehrere Tätigkeiten als kommunaler Wahlbeamter oder als kommunale Wahlbeamtin ausüben, können steuerfreie Entschädigungen nach den Nrn. 2.1 bis 2.5, nach Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Steuerlichen Behandlung der Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane gewährt werden und nach Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Steuerlichen Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen ersten und weiteren Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen, den gewählten Stellvertretern der Landräte und Landrätinnen sowie den Gemeinschaftsvorsitzenden von Verwaltungsgemeinschaften gewährt werden nebeneinander beziehen. 2R 3.12 Abs. 3 Satz 6 LStR ist insoweit nicht anzuwenden.