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Beschleunigung der Festsetzung und Anordnung der Auszahlung (Anweisung) von Vergütungen, Entschädigungen und Auslagen in Rechtssachen sowie des Kostenansatzes
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Text gilt ab: 01.11.2019
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Bei der Verweisung oder Abgabe eines Verfahrens an ein Gericht eines anderen Bundeslandes bleiben Nr. 6 Kostenverfügung und Abschnitt A Nr. 2.2.1 der in Nr. 1.1 genannten Verwaltungsvorschrift unberührt.