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Text gilt ab: 01.11.2019

4.  

Über Anträge auf Festsetzung und Auszahlung der aus der Staatskasse zu leistenden Vergütungen, Entschädigungen und sonstigen Auslagen in Rechtssachen ist im Allgemeinen unverzüglich zu befinden; die festgesetzten oder berechneten Beträge sind unverzüglich zur Auszahlung anzuordnen. Werden zu Teilansprüchen der beantragten Vergütungen, Entschädigungen oder sonstigen Beträge längerfristige Aufklärungen oder gerichtliche Entscheidungen erforderlich, so sollen in der Regel die unstreitigen Beträge – soweit es sich hierbei nicht um verhältnismäßig niedrige Beträge handelt – schon vorab festgesetzt und ihre Auszahlung angeordnet werden.