Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2029

3.   Beschaffung der Amtstracht

1Die Beschaffung der Amtstracht ist Sache der Trägerin und des Trägers. 2Für Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sowie für mit deren Aufgaben betraute Personen können von den Gerichten staatseigene Amtstrachten beschafft werden.