Inhalt
Die bisher in Buchform geführten Güterrechtsregister werden nicht auf die Lose-Blatt-Form umgeschrieben. Der Leiter des Amtsgerichts bestimmt, von welchem Zeitpunkt an das Güterrechtsregister in Lose-Blatt-Form fortgeführt wird. Es soll insbesondere in Lose-Blatt-Form fortgeführt werden, wenn sonst die Beschaffung neuer Bände erforderlich würde.