Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 22.10.1982
6.
Die bisher in Buchform geführten Güterrechtsregister werden nicht auf die Lose-Blatt-Form umgeschrieben. Der Leiter des Amtsgerichts bestimmt, von welchem Zeitpunkt an das Güterrechtsregister in Lose-Blatt-Form fortgeführt wird. Es soll insbesondere in Lose-Blatt-Form fortgeführt werden, wenn sonst die Beschaffung neuer Bände erforderlich würde.