Inhalt
Teil 7
Gemeinsame Vorschriften
28.
Abgabe eines verbindlichen Angebots
Auch wenn ein verbindliches Angebot abgegeben wurde, dürfen die nach dieser Vorschrift zu berechnenden Preise nicht überschritten werden.
29.
Unter- und Obergrenzen
1Bei der Preisbildung (Nrn. 5, 7, 8, 10, 12, 18, 27.1, 31.2, 33, 34.1) dürfen die Preise für Dritte nicht überschritten werden. 2Die Selbstkosten dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden. 3Nr. 23.2 Satz 2 AVO gilt entsprechend. 4Nr. 7.2 Satz 2, Nr. 10.2 Satz 2, Nr. 18.1 Satz 3 und Nr. 18.4 Satz 2 bleiben unberührt.