Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018

Teil 9  
Fuhrleistungen

33.   Fuhrleistungen

33.1  

Beim Staatsministerium der Justiz, bei Einrichtungen der Justiz und bei justiznahen Einrichtungen sind Entgelte für Fuhrleistungen nach Nr. 25 AVO mit einem Abschlag von 30 % anzusetzen.

33.2  

Fuhrleistungen für Justizvollzugsbedienstete innerhalb des in § 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b Doppelbuchst. bb GüKG bestimmten Umkreises um den Mittelpunkt des Orts der Einrichtung des Justizvollzugs sind mit einem Abschlag von 20 % in Rechnung zu stellen.

34.   Beiladung von Stückgütern

Für die gelegentliche Mitnahme von Einzelgegenständen (Beiladung von Stückgütern) sind anzusetzen:

34.1  

für das Staatsministerium der Justiz, für Einrichtungen der Justiz und für justiznahe Einrichtungen sowie für Justizvollzugsbedienstete die Stückfrachtsätze der Deutschen Bahn AG für Schienenfrachten mit einem Abschlag von 50 %,

34.2  

für sonstige Auftraggeber die Stückfrachtsätze der Deutschen Bahn AG für Schienenfrachten.