Inhalt
3. Möglichkeit der Amtshilfe
Die Möglichkeiten der Landesjustizkasse Bamberg, Amtshilfe bei der Verwertung von virtuellen Währungen in anderen Fällen zu leisten, insbesondere im Rahmen einer Notveräußerung gemäß § 111p StPO, bleiben unberührt.