Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2018

2. Verwertungsverfahren

2.1 

Die Zentralstelle verwertet im Auftrag der Vollstreckungsbehörde die von dieser gepfändeten virtuellen Währungen.

2.2 

Nach Eingang des Veräußerungserlöses abzüglich etwaiger Verwertungskosten auf einem Referenzkonto der Zentralstelle übersendet diese der Vollstreckungsbehörde einen Abschlussbericht sowie die Zahlungsanzeige oder ‑anzeigen.

2.3 

Der Vollstreckungsbehörde obliegt die weitere Behandlung des durch die Verwertung der virtuellen Währung erlösten Geldbetrags.