Inhalt

Text gilt ab: 23.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 23.12.2028

2.   Anlassbeurteilungen

2.1  

1Wenn im Falle einer Bewerbung der Richterin oder des Richters die letzte Beurteilung länger als vier Jahre zurückliegt, ist eine Anlassbeurteilung zu erstellen. 2Im Übrigen gelten die Nrn. 7.1 und 7.2 GemBek.

2.2  

Der Beurteilungszeitraum für die Anlassbeurteilung beginnt mit dem letzten Beurteilungsstichtag ( Nr. 5.5 GemBek).