Inhalt
5.
Beurteilungskommission, Überprüfung der Beurteilungen
1Vor Eröffnung der dienstlichen Beurteilungen der Richterinnen und Richter bilden die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichte gemeinsam mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine Beurteilungskommission zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsniveaus sowie Beurteilungsmaßstabs. 2Die dienstlichen Beurteilungen der Richterinnen und Richter am Verwaltungsgericht werden von der obersten Dienstbehörde nur im Hinblick auf die Einhaltung der Formalien überprüft. 3Die periodischen Beurteilungen sind spätestens vier Monate nach dem jeweiligen Beurteilungszeitraum dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zur abschließenden Überprüfung vorzulegen. 4Im Fall der Beanstandung durch das Staatsministerium wird die Beurteilung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts im Einvernehmen mit dem Staatsministerium geändert. 5Eine Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen der Richterinnen und Richter des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs findet nur statt, wenn gegen diese Einwendungen erhoben werden. 6In diesen Fällen wird die Überprüfung vom Staatsministerium auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs übertragen.