Inhalt

Text gilt ab: 23.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 23.12.2028

5.   Überprüfung der Beurteilungen

1Die dienstlichen Beurteilungen der Richterinnen und Richter am Verwaltungsgericht werden von der obersten Dienstbehörde nur im Hinblick auf die Einhaltung der Formalien überprüft. 2Die periodischen Beurteilungen sind spätestens vier Monate nach dem jeweiligen Beurteilungszeitraum dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zur abschließenden Überprüfung vorzulegen. 3Im Fall der Beanstandung durch das Staatsministerium wird die Beurteilung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts im Einvernehmen mit dem Staatsministerium geändert. 4Eine Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen der Richterinnen und Richter des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs findet nur statt, wenn gegen diese Einwendungen erhoben werden. 5In diesen Fällen wird die Überprüfung vom Staatsministerium auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs übertragen.