Inhalt

Text gilt ab: 23.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 23.12.2028

1.   Periodische Beurteilung

1.1  

1Der periodischen Beurteilung unterliegen für Beurteilungsperioden ab dem 1. Januar 2013 (Nr. 5.1 GemBek) Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2. 2Nicht mehr periodisch beurteilt werden Richterinnen und Richter auf Lebenszeit
in den Besoldungsgruppen R 3 und höher sowie
in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2, bei denen am Beurteilungsstichtag (Nr. 5.5 GemBek) mehr als 26 Jahre seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vergangen sind.

1.2  

Darüber hinaus werden die Richterinnen und Richter auf Lebenszeit der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 nicht mehr periodisch beurteilt, die aufgrund Nr. 1.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung der Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 17. Oktober 2000 (AllMBl. S. 752), die durch Bekanntmachung vom 17. November 2011 (AllMBl. S. 663) geändert worden ist, zum Beurteilungsstichtag 31. Dezember 2012 nicht periodisch beurteilt wurden.

1.3  

1Richter und Richterinnen, die nach den Nrn. 1.1 und 1.2 nicht beurteilt werden, sind auf Antrag in die periodische Beurteilung einzubeziehen. 2Der an den beurteilenden Präsidenten oder die beurteilende Präsidentin (Nr. 2.2 GemBek) zu richtende Antrag muss vor Ablauf des der Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraums gestellt werden. 3In der Beurteilung ist zu vermerken, dass sie auf Antrag erstellt worden ist.