Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 04.12.2024
§ 9
Rechtskraft der Entscheidung
1Ist die Rechtskraft einer Entscheidung zu bescheinigen, hat der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle neben der Erteilung der Rechtskraftbescheinigung die Entscheidung mit einem Vermerk über die Rechtskraft zu verbinden. 2In der Papierakte ist der Vermerk „Rechtskräftig“ am Kopf der Urschrift der Entscheidung anzubringen. 3Name, Amtsbezeichnung und Datum sind beizufügen. 4In Ehesachen, Abstammungssachen, Straf- und Bußgeldsachen sowie in den Fällen, in denen nach dem Inhalt der Entscheidung eine Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft in Lauf gesetzt wird, zum Beispiel eine Räumungsfrist, ist auch das Datum anzugeben, an dem die Rechtskraft eingetreten ist („Rechtskräftig seit…“).
Ergänzungsbestimmung zu § 9
Abweichend von § 9 Satz 2 kann ein elektronischer Rechtskraftvermerk am Ende der Entscheidung angebracht werden, wenn am Kopf der Entscheidung auf die Platzierung des Rechtskraftvermerks hingewiesen wird.