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Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 04.12.2024
§ 34
Verfügungen von Todes wegen
(1) 1Die zur besonderen amtlichen Verwahrung zu bringenden Verfügungen von Todes wegen sind unter dem Registerzeichen „VerwB“ zu registrieren. 2Im Fall der Wiederverwahrung ist eine neue Nummer zu vergeben.
(2) 1Für alle jeweils von derselben Person allein oder von denselben Personen gemeinschaftlich errichteten Verfügungen von Todes wegen und weiteren Dokumenten über die Errichtung, Verwahrung, Rückgabe oder Eröffnung nach § 350 FamFG ist ein Verbund der Akten sicherzustellen. 2In Papierakten werden diese in einer Akte geführt. 3Als Geschäftsnummer dient das Aktenzeichen der zuletzt eingegangenen Verfügung von Todes wegen.
(3) 1Auf dem nach den Bestimmungen über die Benachrichtigungen in Nachlasssachen vorgesehenen Umschlag der Verfügung von Todes wegen ist die ZTR-Verwahrnummer zu vermerken. 2Die besondere amtliche Verwahrung nach § 346 FamFG hat an einem feuersicheren Ort in der Reihenfolge der ZTR-Verwahrnummern zu erfolgen1. 3Dies ist durch die Verwahrungsbeamten auf der Annahmeanordnung unterschriftlich zu bestätigen. 4Der nach § 346 Absatz 3 FamFG zu erteilende Hinterlegungsschein hat folgende Angaben zu enthalten:
1.
Aktenzeichen,
2.
Bezeichnung des Notars mit Urkundenverzeichnisnummer oder des Amtsgerichts, das den Umschlag verschlossen hat,
3.
Genaue Bezeichnung der Verfügung von Todes wegen
a)
Art der Verfügung von Todes wegen, zum Beispiel (gemeinschaftliches) Testament oder Erbvertrag,
b)
Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten und Geburtsnamen aller Verfügenden,
c)
Datum der Errichtung,
4.
Datum der Annahme,
5.
ZTR-Verwahrnummer,
6.
Bemerkungen, zum Beispiel bei Nottestamenten Hinweis auf § 2252 BGB.
(4) 1Die Herausgabe nach § 346 Absatz 1 FamFG ist durch die Verwahrungsbeamten zu dokumentieren und unterschriftlich zu bestätigen. 2Auf der Herausgabeanordnung ist die ZTR-Verwahrnummer zu vermerken. 3Soll eine zur besonderen amtlichen Verwahrung angenommene Verfügung von Todes wegen bei einem anderen Gericht weiter verwahrt werden, so ist ihm die Verfügung von Todes wegen mit den Akten zu übersenden. 4Soll eine in besondere amtliche Verwahrung genommene Verfügung von Todes wegen lediglich zur Rückgabe an den Verfügenden einem anderen Gericht übersandt werden, so sind die Akten über die Verfügung von Todes wegen in der Regel nicht beizufügen. 5Die Versendung der Akten oder der Verfügung von Todes wegen auf dem Postweg hat gegen Empfangsbestätigung und über eine Versandart zu erfolgen, die eine elektronische Sendungsnachverfolgung ermöglicht und eine Zustellung an eine andere Person als den Empfänger ausschließt. 6Die Empfangsbescheinigung des anderen Gerichts ist zu Sammelakten zu nehmen.
(5) 1Die Prüfung nach § 351 FamFG ist zu dokumentieren. 2Für Verfügungen von Todes wegen, deren Eröffnung noch nicht veranlasst war, ist die Prüfung alle fünf Jahre zu wiederholen, es sei denn, das Nachlassgericht hat sich davon überzeugt, dass die Verwahrangaben im Zentralen Testamentsregister zutreffen.
(6) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:
1.
Aktenzeichen,
2.
Datum des Eingangs,
3.
Bezeichnung aller Verfügenden:
a)
Vornamen, Familien- und Geburtsname,
b)
Geburtsdatum und -ort,
c)
gegebenenfalls Sterbedatum,
d)
Anschrift,
4.
genaue Bezeichnung der Verfügung von Todes wegen:
a)
Art der Verfügung von Todes wegen:
aa)
Einzeltestament,
bb)
gemeinschaftliches Testament,
cc)
Erbvertrag,
dd)
Nottestament,
b)
Form der Verfügung von Todes wegen:
aa)
privatschriftlich,
bb)
öffentlich,
c)
Bezeichnung des Notars mit Urkundenverzeichnisnummer oder des Amtsgerichts, das den Umschlag verschlossen hat,
d)
Datum der Errichtung,
e)
Datum der Annahme,
f)
Datum der Verwahrung und der Wiederverwahrung,
g)
alle ZTR-Verwahrnummern,
h)
Bemerkungen, zum Beispiel bei Nottestamenten Hinweis auf § 2252 BGB,
5.
Daten der Eröffnung für ein anderes Gericht,
6.
Datum der Rückgabe,
7.
Aktenzeichen aller Verfügungen von Todes wegen der Verfügenden,
8.
Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,
9.
Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib, weitere Verfahren.

1 [Amtl. Anm.:] Die Sortierung nach § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt verbindlich für alle ab 1. Januar 2023 neu oder wieder zu verwahrenden Verfügungen von Todes wegen. Die bis zum 31. Dezember 2022 bereits verwahrten Verfügungen von Todes wegen können nach der bis dahin gültigen Verwahrnummer sortiert bleiben.