Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 04.12.2024
§ 25
Vollstreckungssachen des Zentralen Vollstreckungsgerichts
(1) 1Als Vollstreckungssachen des Zentralen Vollstreckungsgerichts sind unter dem Registerzeichen „MZ“ zu registrieren:
1.
Einwendungen gegen die Regellöschung und deren Versagung nach § 882e Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 ZPO,
2.
Anträge auf vorzeitige Löschung nach § 882e Absatz 3 ZPO,
3.
berichtigende Änderungen an bereits erfolgten Eintragungen nach § 882e Absatz 4 ZPO.
2Mehrere Anträge oder Einwendungen zu demselben Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft werden unter einem Aktenzeichen registriert. 3Für die übrigen Aufgaben des Zentralen Vollstreckungsgerichts, zum Beispiel die Führung des Schuldnerverzeichnisses nach § 882b ZPO und die Verwaltung der Vermögensverzeichnisse nach § 802k ZPO, gilt § 1 Absatz 2.
(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:
1.
Aktenzeichen,
2.
Datum des Eingangs,
3.
Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Parteien und Beteiligten sowie deren Anschrift:
a)
sämtlicher Gläubiger,
b)
sämtlicher Schuldner mit Geburtsdatum,
c)
weiterer Beteiligter,
4.
Bezeichnung des die Eintragungsanordnung einliefernden Gerichtsvollziehers sowie Datum und Dienstregisternummer der Eintragungsanordnung,
5.
Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,
6.
Bemerkungen.