Inhalt
§ 25
Vollstreckungssachen des Zentralen Vollstreckungsgerichts
(1) 1Als Vollstreckungssachen des Zentralen Vollstreckungsgerichts sind unter dem Registerzeichen „MZ“ zu registrieren:
- 1.
-
Einwendungen gegen die Regellöschung und deren Versagung nach § 882e Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 ZPO,
- 2.
-
Anträge auf vorzeitige Löschung nach § 882e Absatz 3 ZPO,
- 3.
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berichtigende Änderungen an bereits erfolgten Eintragungen nach § 882e Absatz 4 ZPO.
2Mehrere Anträge oder Einwendungen zu demselben Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft werden unter einem Aktenzeichen registriert. 3Für die übrigen Aufgaben des Zentralen Vollstreckungsgerichts, zum Beispiel die Führung des Schuldnerverzeichnisses nach § 882b ZPO und die Verwaltung der Vermögensverzeichnisse nach § 802k ZPO, gilt § 1 Absatz 2.
(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:
- 1.
-
Aktenzeichen,
- 2.
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Datum des Eingangs,
- 3.
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Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Parteien und Beteiligten sowie deren Anschrift:
- a)
-
sämtlicher Gläubiger,
- b)
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sämtlicher Schuldner mit Geburtsdatum,
- c)
-
weiterer Beteiligter,
- 4.
-
Bezeichnung des die Eintragungsanordnung einliefernden Gerichtsvollziehers sowie Datum und Dienstregisternummer der Eintragungsanordnung,
- 5.
-
Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,
- 6.
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Bemerkungen.