Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2016

3.   Beschaffung der Amtstracht

3.1  

1Die Beschaffung der Amtstracht ist Sache des Trägers. 2Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie für Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle können von den Gerichten und Staatsanwaltschaften staatseigene Amtstrachten beschafft werden.

3.2  

Die aus Staatsmitteln zu beschaffenden Amtstrachten sind regelmäßig bei den Justizvollzugsanstalten herzustellen.