Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2016

1.   Art und Ausgestaltung der Amtstracht

1.1  

Die Amtstracht besteht aus einer schwarzen Robe mit schwarzem Besatz.

1.2  

Der Besatz besteht

1.2.1  

bei Berufsrichterinnen und Berufsrichtern, Handelsrichterinnen und Handelsrichtern, Vertreterinnen und Vertretern der Staatsanwaltschaft sowie bei Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern aus Samt,

1.2.2  

bei Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie mit deren Aufgaben betrauten Personen aus Wollstoff.

1.3  

1Die Robe bedeckt die Kleidung bis über die Mitte der Unterschenkel und bis zum Handgelenk. 2Material, Schnitt und Gestaltung der Robe müssen mit dem Ansehen der Rechtspflege vereinbar sein.

1.4  

1Männer tragen zur Robe ein weißes Hemd mit weißer Krawatte oder weißer Fliege. 2Für Frauen ist eine andere weiße Bekleidung (z.B. Bluse oder Schal, der ein Kleidungsstück anderer Farbe verdeckt) zulässig. 3Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle können auch Blusen oder Hemden in anderer unauffälliger Farbe tragen.

1.5  

Abgeordnete Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte können ihre bisherige Amtstracht tragen.