Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 27.10.2022
1.
Bestimmung der Sitzungen der Schöffengerichte und Strafkammern sowie der Zahl der benötigten Schöffen

1.1

Der Präsident des Landgerichts bestimmt im Benehmen mit den zuständigen Präsidien für das ganze Jahr im Voraus die Tage der Sitzungen der Schöffengerichte und der Strafkammern sowie die hiernach erforderliche Zahl der Haupt- und Ersatzschöffen für die Schöffengerichte und die Strafkammern.

1.2

Die Zahl der Hauptschöffen wird so bemessen, dass voraussichtlich jeder zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.

1.3

Der Präsident des Landgerichts verteilt die Zahl der erforderlichen Hauptschöffen für die Strafkammern auf die zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichtsbezirke.

1.4

1Der Präsident des Landgerichts stellt fest, ob zum Bezirk des Amtsgerichts mehrere Gemeinden gehören. 2In diesem Fall teilt er die Gesamtzahl der dem Wahlausschuss bei dem betreffenden Amtsgericht vorzuschlagenden Personen auf die beteiligten Gemeinden in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Gemeinden auf. 3Entscheidend ist die letzte fortgeschriebene Einwohnerzahl, die vom Landesamt für Statistik früher als sechs Monate vor dem nach Nr. 27.2 Halbsatz 1 maßgeblichen Termin veröffentlicht wurde. 4Die Gesamtzahl der im Amtsgerichtsbezirk vorzuschlagenden Personen muss mindestens das Doppelte der nach Nrn. 1.1 bis 1.3 errechneten Zahl betragen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)). 5Zur Unterstützung der Berechnung der Anzahl der vorzuschlagenden Personen wird im Justizverwaltungsportal eine Excel-Vorlage („Schöffenrechner“) bereitgestellt.

1.5

1Der Präsident des Landgerichts teilt den Gemeinden mit, wie viele Personen dem in Betracht kommenden Amtsgericht für die Wahl der Schöffen vorgeschlagen werden müssen. 2Gleichzeitig übersendet er ein allgemeines Bewerbungsformular, das durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz in enger Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erstellt wird und das die Gemeinden für die Erfassung der Daten der Bewerber verwenden. 3In dem Bewerbungsformular werden insbesondere die unter Nr. 10 genannten Daten abgefragt. 4Das Bewerbungsformular ist auch unter www.justiz.bayern.de abrufbar.

1.6

1Ist das Amtsgericht mit einem Präsidenten besetzt, so trifft dieser im Benehmen mit dem Präsidium die auf das Schöffengericht beim Amtsgericht bezüglichen Maßnahmen. 2Die Mitteilung nach Nr. 1.5 obliegt dem Präsidenten des Landgerichts im Benehmen mit dem Präsidenten des Amtsgerichts.