Inhalt
Für die Reihenfolge der nach dieser Bekanntmachung vorzunehmenden Amtshandlungen gelten folgende Termine:
18.1
Bereitstellen der Tabelle nach Nr. 1.5 in Verbindung mit Nr. 1.4 der Schöffenbekanntmachung im Justizverwaltungsportal: spätestens 1. Dezember des Kalenderjahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem Schöffen zu wählen sind;
18.2
Bestimmung der Sitzungen, Berechnung der Zahl der benötigten Jugendschöffen und Mitteilung des Präsidenten des Landgerichts an die Jugendämter (Nr. 1): spätestens 31. Januar jedes Jahres, in dem Schöffen zu wählen sind; Bestimmung der Sitzungen in anderen Jahren: 30. September;
18.3
Aufstellung der Vorschlagslisten (Nr. 3): spätestens 15. Mai jedes fünften Jahres;
18.4
öffentliche Auflegung der Vorschlagslisten (Nr. 7): unmittelbar nach Aufstellung der Vorschlagslisten;
18.5
Übersendung der Vorschlagslisten an das Amtsgericht (Nr. 9): spätestens 5. Juni jedes fünften Jahres;
18.6
Zusammentreten des Ausschusses (Nr. 11): spätestens 24. Juli jedes fünften Jahres;
18.7
Übersendung der Verzeichnisse der Jugendschöffen (Nr. 15): spätestens 31. August jedes fünften Jahres;
18.8
Auslosung der Jugendhauptschöffen (Nr. 16): spätestens 31. Oktober jedes fünften Jahres; Auslosung in anderen Jahren: 20. November; Auslosung der Ersatzjugendschöffen (Nr. 16): spätestens 31. Oktober jedes fünften Jahres.