Inhalt
54.
Förderempfänger und begünstigte Person
54.1
Förderempfänger ist der Eigentümer, der Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher der Wohnung, zu deren Nutzung die entsprechende bauliche Maßnahme erforderlich ist.
54.2
Begünstigte Person ist der behinderte Mensch, für den die bauliche Maßnahme durchgeführt werden soll.
54.3
Der Haushalt der begünstigten Person hat, sofern nicht eine niedrigere Einkommensgrenze bestimmt wurde, die in Art. 11 Abs. 1 BayWoFG genannten Einkommenshöchstgrenzen einzuhalten.
54.4
1Die Förderung erfolgt nach der sozialen Dringlichkeit. 2Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Förderung auch bei Einhaltung der maßgeblichen Einkommensgrenze offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.